Leitsatz

Im Bereich der verbindlichen Auskunft erstreckt sich der Ermessensspielraum der Finanzverwaltung nur auf die Frage der Erteilung, nicht jedoch auf den Inhalt.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Rechtmäßigkeit einer verbindlichen Auskunft bezüglich der Auswirkungen der Liquidationsbeendigung auf die mit einer Rangrücktrittserklärung verbundenen Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin (einer GmbH) gegenüber einem Gesellschafter und damit auf den Abwicklungsgewinn i. S. von § 11 KStG. Das Finanzamt erteilte eine Auskunft, in der es jedoch der Rechtsauffassung der Klägerin nicht folgte. Im sich anschließenden Klageverfahren beantragte die Klägerin, das Finanzamt zur Erteilung einer bestimmten, ihrer Rechtsauffassung entsprechenden Auskunft zu verpflichten.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Klage als Verpflichtungsklage zulässig ist, weil sie darauf gerichtet ist, das Finanzamt zur Erteilung einer abgelehnten verbindlichen Auskunft i. S. von § 89 Abs. 2 AO zu verurteilen. Denn auch dann, wenn die Behörde an Stelle des angestrebten Verwaltungsaktes einen Verwaltungsakt mit einem nicht begehrten - und sogar ausdrücklich nicht gewünschten - Inhalt erteilt, so ist auch in diesem Fall der begehrte Verwaltungsakt nicht erteilt worden. Die Erteilung einer anderen Auskunft, als vom Steuerpflichtigen beantragt, stellt zunächst eine Ablehnung der beantragten Auskunft dar.

Ob das Finanzamt überhaupt eine verbindliche Auskunft erteilt, ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut in das Ermessen des Finanzamtes gestellt. Allerdings betrifft das der Finanzverwaltung eingeräumte Ermessen lediglich den Bereich des sogenannten Entschließungsermessens, also die Frage, ob eine Auskunft erteilt wird, nicht jedoch die Einräumung eines Entscheidungsspielraumes oder eines Auswahlermessens hinsichtlich des Inhalts der Auskunft. Denn ein Entscheidungsspielraum dergestalt, dass die Finanzverwaltung berechtigt wäre, der Auskunft eine von mehreren vertretbaren (möglicherweise richtigen) materiellrechtlichen Entscheidungen zugrunde zu legen, wäre mit dem gesetzgeberischen Ziel, Entscheidungssicherheit zu schaffen, nicht zu vereinbaren. Das FG hat daher im Rahmen seiner nach § 102 FGO eingeschränkten Entscheidungskompetenz die Möglichkeit, eine rechtswidrige Auskunft aufzuheben und das Finanzamt zur Neubescheidung des Antragstellers zu verpflichten.

 

Hinweis

Das FG Köln hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen, da es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Zwischenzeitlich hat auch der BFH mit Urteil v. 29.2.2012, IX R 11/11, entschieden, dass das Finanzamt keine Wahl zwischen mehreren Auskunftsalternativen hat. Vielmehr muss Inhalt der Auskunft die nach Auffassung des Finanzamtes richtige Beurteilung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts sein.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 06.03.2012, 13 K 3006/11

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