Rz. 101

Unterbleibt die eigentlich erforderliche Wartung bzw. Aktualisierung von Software, ist zu prüfen, ob hierfür die Bildung einer Rückstellung für unterlassene Instandhaltung gem. § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB[1] in der Handels- und – über das Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 Abs. 1 EStG – auch in der Steuerbilanz erforderlich ist.[2] Eine solche Rückstellung darf jedoch nur insoweit gebildet werden, als künftig Erhaltungs- und kein Herstellungsaufwand anfällt.

 

Rz. 102

Die Passivierung einer Rückstellung für unterlassene Instandhaltung setzt voraus, dass

  • die Instandhaltung aus betrieblichen Gründen schon geboten war und unterlassen worden ist,
  • die Unterlassung im letzten Geschäftsjahr erfolgte und
  • die Instandhaltung im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nach dem Bilanzstichtag nachgeholt wird.

Da die Instandhaltung zudem im letzten Geschäftsjahr unterlassen worden sein muss, darf für ein Unterlassen, welches aus weiter zurückliegenden Geschäftsjahren resultiert, keine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung gebildet werden.

 

Rz. 103

Übertragen auf die Frage der Rückstellungsbildung für unterlassene Softwarewartung bedeutet dies, dass eine Rückstellungsbildung zulässig ist, wenn im abgelaufenen Geschäftsjahr

  • die Korrektur von Fehlern der Software unterblieben ist,[3]
  • sich aufgrund einer Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen abzeichnet, dass Software an geänderte Vorschriften angepasst werden muss,[4]
  • eine Entscheidung über eine notwendige Anpassung der Software getroffen wurde, die Anpassung aber erst in den ersten 3 Monaten des folgenden Geschäftsjahres erfolgt,[5] oder
  • die Überprüfung und erforderliche Aktualisierung von Datenträgern und Sicherungseinrichtungen im EDV-Bereich unterblieben ist.[6]

Die praktischen Anwendungsfälle werden jedoch gering sein, d. h., eine sog. Instandhaltungsrückstellung wird im Zusammenhang mit Software regelmäßig nicht relevant sein.

 

Rz. 104

Dagegen scheidet die Passivierung einer Rückstellung aus, wenn künftige Aufwendungen erforderlich werden, um den Leistungsumfang und/oder die Leistungsqualität der Software zu verbessern.

 

Rz. 105

vorläufig frei

[1] Vgl. etwa Treiber, DStR 1993, S. 889.
[3] Vgl. Trappmann, DB 1988, S. 1963.
[4] Vgl. Treiber, DStR 1993, S. 889.
[5] Vgl. Trappmann, DB 1988, S. 1963.
[6] Vgl. Treuhand-Vereinigung AG, Rechnungslegung nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz, 1986, S. 54.

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