Die Preisangabenverordnung an sich findet keine Anwendung gegenüber Letztverbrauchern, die die angebotene Ware oder Leistung in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden. Diese regelt Preisangaben nur gegenüber "schutzbedürftigen" Letztverbrauchern abschließend.[1], [2]

§ 4 DL-InfoV regelt ausdrücklich (aufgrund der EU-Dienstleistungsrichtlinie), dass und inwieweit die Preisangabenverordnung nun auch für Dienstleistungserbringer gegenüber Unternehmern als Letztverbraucher gilt.[3]

Der Dienstleister muss vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder (mangels schriftlichen Vertrags) vor Leistungserbringung die folgenden Angaben in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

  • wenn der Preis von vornherein festgelegt ist (z. B. Pauschalpreis, Autowaschanlage, Reinigung: 5 EUR), den Preis für die Dienstleistung;
  • sollte ein Preis nicht feststehen, muss der Dienstleistungserbringer auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder (wenn der Preis nicht genau angegeben werden kann) die Einzelheiten der Berechnung, mit deren Hilfe der Leistungsempfänger den Preis leicht selbst ermitteln kann (z. B. Reinigungsarbeiten auf Stundenbasis im Büro) oder einen Kostenvoranschlag (z. B. betrieblicher Pkw in der Kfz-Reparaturwerkstatt) zur Verfügung stellen.

Wenn Dienstleister sowohl Verbraucher als auch Unternehmer zu ihren Kunden zählen, sollten sie sicherheitshalber immer Bruttopreise ausweisen.

[1] §§ 1 Abs. 1 und 10 PAngV n. F. seit 28.5.2022 lt. VO zur Novellierung der PAngV v. 12.11.2021, BGBl 2021 I S. 4921.
[3] OLG Stuttgart, Urteil v. 6.12.2012, 2 U 94/12, WRP 2013 S. 363.

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