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Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte

B4.4.1

Gemäß Paragraph 4.4.1 muss ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte reklassifizieren, wenn das Unternehmen sein Geschäftsmodell für die Steuerung dieser finanziellen Vermögenswerte ändert. Solche Änderungen treten erwartungsgemäß nur sehr selten auf. Änderungen dieser Art werden vom leitenden Management des Unternehmens infolge von externen oder internen Änderungen festgelegt und müssen für den Betrieb des Unternehmens signifikant und gegenüber externen Parteien nachweisbar sein. Dementsprechend wird das Geschäftsmodell eines Unternehmens nur geändert, wenn es eine für seinen Betrieb signifikante Tätigkeit entweder aufnimmt oder einstellt, beispielsweise wenn das Unternehmen ein Geschäftsfeld erworben, veräußert oder eingestellt hat. Beispiele für eine Änderung des Geschäftsmodells sind u. a.:

 

a)

Ein Unternehmen hat ein Portfolio von kommerziellen Krediten, das für den kurzfristigen Verkauf gehalten wird. Das Unternehmen erwirbt eine Gesellschaft, die kommerzielle Kredite verwaltet und ein Geschäftsmodell mit der Zielsetzung hat, die Kredite zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme zu halten. Das Portfolio von kommerziellen Krediten steht nicht mehr zum Verkauf und wird nun zusammen mit den erworbenen kommerziellen Krediten gesteuert, die alle zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme gehalten werden.

 

b)

Ein Finanzdienstleistungsunternehmen beschließt, sein Geschäft mit Privathypotheken einzustellen. Es schließt keine neuen Geschäfte mehr ab und bietet sein Hypothekarkreditportfolio aktiv zum Verkauf an.

B4.4.2

Eine Änderung in der Zielsetzung des Geschäftsmodells eines Unternehmens muss vor dem Zeitpunkt der Reklassifizierung durchgeführt worden sein. Wenn ein Finanzdienstleistungsunternehmen beispielsweise am 15. Februar beschließt, sein Geschäft mit Privathypotheken einzustellen, und somit alle davon betroffenen Vermögenswerte zum 1. April (d. h. dem ersten Tag seiner nächsten Berichtsperiode) reklassifizieren muss, darf es nach dem 15. Februar weder neue Privathypothekengeschäfte abschließen noch anderweitige Tätigkeiten entsprechend seinem früheren Geschäftsmodell ausüben.

B4.4.3

Folgende Änderungen stellen keine Änderungen des Geschäftsmodells dar:

 

a)

eine Änderung der Absicht in Bezug auf bestimmte finanzielle Vermögenswerte (auch in Fällen signifikanter Änderungen der Marktbedingungen).

 

b)

das vorübergehende Verschwinden eines bestimmten Markts für finanzielle Vermögenswerte.

 

c)

ein Transfer von finanziellen Vermögenswerten zwischen Teilen des Unternehmens mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen.

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