Wenn der beizulegende Zeitwert der biologischen Vermögenswerte, die bislang zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich aller kumulierten planmäßigen Abschreibungen und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen bewertet wurden, während der Berichtsperiode verlässlich ermittelbar wird, hat ein Unternehmen für diese biologischen Vermögenswerte Folgendes anzugeben:
a) |
eine Beschreibung der biologischen Vermögenswerte, |
b) |
eine Begründung, warum der beizulegende Zeitwert verlässlich ermittelbar wurde, und |
c) |
die Auswirkung der Änderung. |
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