Der Restwert eines immateriellen Vermögenswerts mit begrenzter Nutzugsdauer ist mit null anzusetzen, es sei denn, dass

 

a)

eine Verpflichtung seitens einer dritten Partei besteht, den Vermögenswert am Ende seiner Nutzungsdauer zu erwerben, oder

 

b)

ein aktiver Markt (gemäß Definition in IFRS 13) für den Vermögenswert besteht und

i)

der Restwert unter Bezugnahme auf diesen Markt ermittelt werden kann und

ii)

es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Markt am Ende der Nutzungsdauer des Vermögenswerts bestehen wird.

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