ZIELSETZUNG

Die Zielsetzung dieses Standards ist, den Mindestinhalt eines Zwischenberichts sowie die Grundsätze für die Erfassung und Bewertung in einem vollständigen oder verkürzten Abschluss für eine Zwischenberichtsperiode vorzuschreiben. Eine rechtzeitige und verlässliche Zwischenberichterstattung erlaubt Investoren, Gläubigern und anderen Adressaten, die Fähigkeit eines Unternehmens, Periodenüberschüsse und Mittelzuflüsse zu erzeugen, sowie seine Vermögenslage und Liquidität besser zu beurteilen.

ANWENDUNGSBEREICH

1

Dieser Standard schreibt weder vor, welche Unternehmen Zwischenberichte zu veröffentlichen haben, noch wie häufig oder innerhalb welchen Zeitraums nach dem Ablauf einer Zwischenberichtsperiode dies zu erfolgen hat. Jedoch verlangen Regierungen, Aufsichtsbehörden, Börsen und sich mit der Rechnungslegung befassende Berufsverbände oft von Unternehmen, deren Schuld- oder Eigenkapitaltitel öffentlich gehandelt werden, die Veröffentlichung von Zwischenberichten. Dieser Standard ist anzuwenden, wenn ein Unternehmen pflichtgemäß oder freiwillig einen Zwischenbericht in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards veröffentlicht. Das International Accounting Standards Committee[1] empfiehlt Unternehmen, deren Wertpapiere öffentlich gehandelt werden, Zwischenberichte bereitzustellen, die hinsichtlich Erfassung, Bewertung und Angaben den Grundsätzen dieses Standards entsprechen. Unternehmen, deren Wertpapiere öffentlich gehandelt werden, wird insbesondere empfohlen

 

(a)

Zwischenberichte wenigstens zum Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres bereitzustellen; und

 

(b)

ihre Zwischenberichte innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss der Zwischenberichtsperiode verfügbar zu machen.

[1] Der International Accounting Standards Board, der seine Tätigkeit im Jahr 2001 aufnahm, hat die Funktionen des International Accounting Standards Committee übernommen.

2

Jeder Finanzbericht, ob Abschluss eines Geschäftsjahres oder Zwischenbericht, ist hinsichtlich seiner Konformität mit den International Financial Reporting Standards gesondert zu beurteilen. Die Tatsache, dass ein Unternehmen während eines bestimmten Geschäftsjahres keine Zwischenberichterstattung vorgenommen hat oder Zwischenberichte erstellt hat, die nicht diesem Standard entsprechen, darf das Unternehmen nicht davon abhalten, den International Financial Reporting Standards entsprechende Abschlüsse eines Geschäftsjahres zu erstellen, wenn ansonsten auch so verfahren wird.

3

Wenn der Zwischenbericht eines Unternehmens als mit den International Financial Reporting Standards übereinstimmend bezeichnet wird, hat er allen Anforderungen dieses Standards zu entsprechen. Paragraph 19 schreibt dafür bestimmte Angaben vor.

DEFINITIONEN

4

[Paragraf 4 anzuwenden ab 21.12.2008:][1]Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Eine Zwischenberichtsperiode ist eine Finanzberichtsperiode, die kürzer als ein gesamtes Geschäftsjahr ist.

Ein Zwischenbericht ist ein Finanzbericht, der einen vollständigen Abschluss (wie in IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) beschrieben) oder einen verkürzten Abschluss (wie in diesem Standard beschrieben) für eine Zwischenberichtsperiode enthält.

[Paragraf 4 anzuwenden bis 20.12.2008:] Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Eine Zwischenberichtsperiode ist eine Finanzberichtsperiode, die kürzer als ein gesamtes Geschäftsjahr ist.

Ein Zwischenbericht ist ein Finanzbericht, der einen vollständigen Abschluss (wie in IAS 1 Darstellung des Abschlusses beschrieben) oder einen verkürzten Abschluss (wie in diesem Standard beschrieben) für eine Zwischenberichtsperiode enthält.

[1] Geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.

INHALT EINES ZWISCHENBERICHTS

[Abschnitt]

5

[Paragraf 5 anzuwenden ab 21.12.2008:][1]

[Absatz anzuwenden ab 1.1.2013:][2] IAS 1 definiert für einen vollständigen Abschluss folgende Bestandteile:

[Absatz anzuwenden bis 30.12.2013:] IAS 1 (überarbeitet 2007) definiert für einen vollständigen Abschluss folgende Bestandteile:

 

(a)

eine Bilanz zum Abschlussstichtag;

 

(b)

[Buchstabe (b) anzuwenden ab 1.1.2013:][3] eine Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis ("Gesamtergebnisrechnung") für die Periode;

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 30.12.2013:] eine Gesamtergebnisrechnung für die Periode;

 

(c)

eine Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Periode;

 

(d)

eine Kapitalflussrechnung für die Periode;

 

(e)

[Buchstabe e) anzuwenden ab 1.1.2023:][4] den Anhang, einschließlich wesentlicher Angaben zu Rechnungslegungsmethoden und sonstiger Erläuterungen;

[Buchstabe e) anzuwenden bis 30.12.2023:] den Anhang, der eine

[Anzuwenden bis 30.12.2016:][5] zusammenfassende

Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen enthält;

[Anzuwenden bis 30.12.2013:][6] und

(ea)[7]

Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen Periode, so wie in IAS 1 Paragraph 38 und 38A spezifiziert; und

 

(f)

[Buchstabe (f) anzuwenden ab 1.1.2013:][8] eine Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode...

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