Die nach Paragraph 18 erforderlichen Angaben sind für jede der folgenden Kategorien gesondert zu machen:
a) |
das Mutterunternehmen, |
b) |
Unternehmen, die an der gemeinschaftlichen Führung des Unternehmens beteiligt sind oder maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen haben, |
c) |
Tochterunternehmen, |
d) |
assoziierte Unternehmen, |
e) |
Gemeinschaftsunternehmen, bei denen das Unternehmen ein Partnerunternehmen ist, |
f) |
Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen des Unternehmens oder dessen Mutterunternehmens und |
g) |
sonstige nahestehende Unternehmen und Personen. |
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