Die nach Paragraph 18 erforderlichen Angaben sind für jede der folgenden Kategorien gesondert zu machen:

 

a)

das Mutterunternehmen,

 

b)

Unternehmen, die an der gemeinschaftlichen Führung des Unternehmens beteiligt sind oder maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen haben,

 

c)

Tochterunternehmen,

 

d)

assoziierte Unternehmen,

 

e)

Gemeinschaftsunternehmen, bei denen das Unternehmen ein Partnerunternehmen ist,

 

f)

Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen des Unternehmens oder dessen Mutterunternehmens und

 

g)

sonstige nahestehende Unternehmen und Personen.

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