Je nach Art der Umstände kommen als qualifizierte Vermögenswerte in Betracht:

 

a)

Vorräte,

 

b)

Fabrikationsanlagen,

 

c)

Energieversorgungseinrichtungen,

 

d)

immaterielle Vermögenswerte,

 

e)

als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien,

 

f)

fruchttragende Pflanzen.

Finanzielle Vermögenswerte und Vorräte, die über einen kurzen Zeitraum gefertigt oder auf andere Weise hergestellt werden, sind keine qualifizierten Vermögenswerte. Gleiches gilt für Vermögenswerte, die bereits bei Erwerb in ihrem beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand sind.

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