Die Adressaten des Abschlusses können ebenso die folgenden Angaben als entscheidungsrelevant erachten:

 

a)

den Buchwert vorübergehend ungenutzter Sachanlagen,

 

b)

den Bruttobuchwert voll abgeschriebener, aber noch genutzter Sachanlagen,

 

c)

den Buchwert von Sachanlagen, die nicht mehr genutzt werden und die nicht gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, und

 

d)

bei Anwendung des Anschaffungskostenmodells die Angabe des beizulegenden Zeitwerts der Sachanlagen, sofern dieser wesentlich vom Buchwert abweicht.

Daher wird den Unternehmen die Angabe dieser Beträge empfohlen.

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