Werden Sachanlagen neu bewertet, ist zusätzlich zu den in IFRS 13 vorgeschriebenen Angaben anzugeben:
a) |
der Stichtag der Neubewertung, |
b) |
ob ein unabhängiger Gutachter hinzugezogen wurde, |
c) |
[gestrichen] |
d) |
[gestrichen] |
e) |
für jede neu bewertete Gruppe von Sachanlagen der Buchwert, der angesetzt worden wäre, wenn die Vermögenswerte nach dem Anschaffungskostenmodell bewertet worden wären, und |
f) |
die Neubewertungsrücklage mit Angabe der Veränderung in der Periode und eventuell bestehender Ausschüttungsbeschränkungen an die Anteilseigner. |
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