Werden Sachanlagen neu bewertet, ist zusätzlich zu den in IFRS 13 vorgeschriebenen Angaben anzugeben:

 

a)

der Stichtag der Neubewertung,

 

b)

ob ein unabhängiger Gutachter hinzugezogen wurde,

 

c)

[gestrichen]

 

d)

[gestrichen]

 

e)

für jede neu bewertete Gruppe von Sachanlagen der Buchwert, der angesetzt worden wäre, wenn die Vermögenswerte nach dem Anschaffungskostenmodell bewertet worden wären, und

 

f)

die Neubewertungsrücklage mit Angabe der Veränderung in der Periode und eventuell bestehender Ausschüttungsbeschränkungen an die Anteilseigner.

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