Wird das Hilfsgeschäft steuerbar im Inland ausgeführt, muss geprüft werden, ob eine Steuerbefreiung anzuwenden ist. Die Steuerpflicht des Hilfsgeschäfts richtet sich grds. nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.

 
Praxis-Beispiel

Steuerbares, aber steuerfreies Hilfsgeschäft

Bauunternehmer B verkauft einen zu seinem Unternehmen gehörenden Baukran an einen Unternehmer in der Schweiz.

Das nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Hilfsgeschäft ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i. V. m. § 6 Abs. 1 UStG steuerfrei.

Bei den steuerbaren Hilfsgeschäften kann aber über die regulären Steuerbefreiungsvorschriften hinaus eine besondere Steuerbefreiungsvorschrift einschlägig sein: Wenn der Unternehmer den Gegenstand bisher ausschließlich für steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze nach § 4 Nr. 8–27 und 29 UStG verwendet hat, ist auch der Verkauf dieses Gegenstands ein steuerfreier Umsatz nach § 4 Nr. 28 UStG.

 
Wichtig

Gesamter Verwendungszeitraum ist zu betrachten

Für die Beurteilung nach § 4 Nr. 28 UStG – also ob der Gegenstand für steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze verwendet wurde – kommt es nicht nur auf die Verwendung des Gegenstands im laufenden Kalenderjahr an, sondern auf die Nutzung während des gesamten Verwendungszeitraums.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreie Veräußerung

Versicherungsvertreter V, der ausschließlich nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreie Umsätze ausführt, verkauft ein zum Unternehmen gehörendes Fahrzeug. Beim Kauf des Fahrzeugs konnte V keinen Vorsteuerabzug[1] vornehmen.

Der Verkauf des Fahrzeugs fällt als Hilfsgeschäft in den Rahmen des Unternehmens und ist somit steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Da V das Fahrzeug aber während des gesamten Nutzungszeitraums ausschließlich für steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze verwendet hatte, ist der Verkauf des Fahrzeugs nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei.

Bei Unternehmern, die nicht ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–27 und 29 UStG ausführen, lässt die Finanzverwaltung darüber hinaus im Rahmen einer Vereinfachungsregelung eine Verwendung des Gegenstands bis zu 5 % für vorsteuerabzugsberechtigende Ausgangsleistungen zu, soweit der Unternehmer auf einen anteiligen Vorsteuerabzug verzichtet hat.[2]

 
Praxis-Beispiel

Geringfügige Verwendung für steuerpflichtige Umsätze

Zahnarzt Z hatte im Kalenderjahr 2021 einen Computer erworben, den er fast ausschließlich für seine steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG verwendet. In geringfügigem Umfang (3 %) nutzt er diesen Computer auch für steuerpflichtige zahntechnische Umsätze. Z verzichtete im Jahr 2021 auf den anteiligen Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung des Computers. Im Dezember 2023 verkauft Z den Computer zu einem angemessenen Kaufpreis an einen Mitarbeiter der Praxis.

Der Verkauf des Computers ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG als Hilfsgeschäft steuerbar, aber nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei, da der Computer bisher fast ausschließlich für steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG verwendet und auf einen Vorsteuerabzug für die steuerpflichtige – geringfügige – Verwendung verzichtet wurde.

Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 5 % überschritten, unterliegt der Verkauf insgesamt nicht der Befreiung nach § 4 Nr. 28 UStG; der Verkäufer muss Umsatzsteuer aus dem Verkaufspreis an sein Finanzamt abführen. Eine anteilige Steuerbefreiung kann nicht gewährt werden. Soweit der Verkauf aber innerhalb des Vorsteuerberichtigungszeitraums nach § 15a UStG stattfindet, kann durch den steuerpflichtigen Verkauf eine Vorsteuerberichtigung ausgelöst werden, da ab Verkauf der Gegenstand fiktiv so als verwendet gilt, wie der Verkauf stattgefunden hat.[3]

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerberichtigung durch Verkauf

Versicherungs- und Handelsvertreter V hatte Anfang Januar 2022 ein Fahrzeug für 25.000 EUR zzgl. (19 %) Umsatzsteuer i. H. v. 4.750 EUR erworben. Da er plant, das Fahrzeug zu 10 % für steuerpflichtige Umsätze und zu 90 % für steuerfreie Umsätze zu verwenden, hatte er im Jahr 2022 10 % Vorsteuer (475 EUR) geltend gemacht. Am 2.1.2024 veräußert er das Fahrzeug für insgesamt 14.280 EUR.

Der Verkauf des Fahrzeugs ist als Hilfsgeschäft steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und unterliegt auch keiner Steuerbefreiung; § 4 Nr. 28 UStG ist wegen der 10 %igen steuerpflichtigen Nutzung nicht anwendbar. Aus dem Verkaufspreis schuldet V 19 % Umsatzsteuer, sodass sich eine Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG i. H. v. 12.000 EUR und eine Umsatzsteuer i. H. v. 2.280 EUR ergibt. V kann allerdings eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 8 UStG vornehmen, da der Verkauf anders zu beurteilen ist, als dies bezüglich des Vorsteuerabzugs bei Erwerb der Fall war. Für 3 Jahre steht ihm noch die Differenz von der bisher abgezogenen Vorsteuer von 10 % zu 100 % zu, sodass sich eine Berichtigung zu seinen Gunsten i. H. v. 2.565 EUR ergibt (4.750 EUR × 3/5 × 90 %).

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG ist – soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen – zwingend anzuwenden. Ein Verzicht auf die Steuerbef...

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