Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktivierung einer geleisteten Anzahlung bei Herstellung eines immateriellen Wirtschaftsgutes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eigene Vorleistungen im Rahmen eines schwebenden Geschäfts auf eine von der anderen Vertragspartei noch zu erbringende Sach- oder Dienstleistung sind als ”geleistete Anzahlungen“ zu aktivieren.

2. Eine Zahlung, die der Zahlungsempfänger (noch) nicht behalten darf, sondern die bei Nichterfüllung ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, hat in Höhe der möglichen Rückforderung darlehensähnlichen Charakter und ist als darlehensähnlicher Rückforderungsanspruch zu aktivieren.

 

Normenkette

EStG § 5; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 266 Abs. 2-3

 

Streitjahr(e)

2012

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die kurz vor dem Ende des Jahres 2012 (Streitjahr) geleistete Zahlung für eine von der anderen Vertragspartei noch bis 2015 zu erbringenden Leistung im Bereich der (unechten) Auftragsforschung sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig war oder ob zum 31.12.2012 eine Anzahlung zu aktivieren war.

Die Klägerin ist eine 2002 gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragene GmbH, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Ihr satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand ist die Entwicklung, die Produktion, der Vertrieb und Servicedienstleistungen von ……….

Am 15.10.2012 schlossen die Klägerin als Auftraggeberin und die A als Auftragnehmerin einen als Forschungs- und Entwicklungsvertrag bezeichneten Vertrag. Nach Ziffer 1 des Vertrags war Gegenstand des Vertrags die Entwicklung des zu entwickelnden Projekts ”Entwicklung einer – Maschinenserie in verschiedenen Größen und Ausführungen“. Ausweislich der Präambel hatte diese Zusammenarbeit bereits im September 2011 begonnen. Nach Ziffer 3 sollte das Projekt einschließlich einer vollständigen Benutzungsanleitung bis spätestens 31.03.2016 fertiggestellt werden. In dem Vertrag heißt es ferner, dass das Projekt entsprechend der Spezifikation sowie den in einem Pflichtenheft ausgearbeiteten Anforderungen hergestellt werde (Ziffer 2 Abs. 1). In Ziffer 2 Abs. 2 heißt es, dass das Pflichtenheft vom Auftraggeber unter angemessener Beratung durch den Auftragnehmer erstellt werde. Als Entgelt waren pauschal 500.000 € zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Ausweislich Ziffer 4 Abs. 2 Satz 1 sollten mit dem Entgelt sämtliche von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen einschließlich Beratung zu Pflichtenheft und Ersteinweisung nach Projektabschluss abgegolten sein. Abweichend davon sah Ziffer 4 Abs. 2 Satz 2 vor, dass die Vertragsparteien hinsichtlich möglicher weiterer Kosten eine einvernehmliche Regelung treffen würden. Nach Ziffer 4 Abs. 3 war das Entgelt in voller Höhe zum 31.12.2012 zur Zahlung fällig. Für eine Kündigung des Vertrags verwies Ziffer 11 Abs. 1 auf die gesetzlichen Regelungen. Ziffer 11 Abs. 2 enthielt Regelungen zur Kündigung aus wichtigem Grund, wovon insbesondere bei Insolvenzeröffnung bzw. -beantragung sowie bei einer wesentlichen Verletzung von Vertragspflichten auszugehen sei. Ziffer 11 Abs. 3 lautet:

”(3) Nach der Kündigung wird nicht verbrauchtes Entgelt, welches nach dem Projektstand und dem bis dahin erreichten Ergebnis durch die Parteien gemeinsam ermittelt wird, an den Auftraggeber zurückgezahlt.

In Ziffer 11 Abs. 4 war vereinbart, dass bei Kündigung jede Vertragspartei der jeweils anderen Vertragspartei die bis dahin erreichten Ergebnisse innerhalb von 4 Wochen zur Verfügung zu stellen habe.

Im Einzelnen wird zum Inhalt des Vertrags auf die Akten (vom Beklagten mit Schriftsatz vom 08.02.2018 vorgelegter Hefter) verwiesen.

Die Klägerin zahlte am 28.12.2012 die als Entgelt vereinbarten 500.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer an die A.

Die Klägerin wies in ihrem Geschäftsjahr 2012 einen Jahresüberschuss in Höhe von 1.663.279,36 Euro aus. Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses berücksichtigte die Klägerin die Zahlung an die A in Höhe von 500.000 Euro (zuzüglich 19 % Umsatzsteuer) in voller Höhe als Aufwand bzw. Betriebsausgabe. Auf Grund unstreitiger (nicht mit dem Forschungs- und Entwicklungsvertrag in Zusammenhang stehender) abweichender steuerlicher Bilanzansätze wurde die Klägerin jedoch mit einem um 16.745,75 Euro verminderten Steuerbilanzgewinn in Höhe von 1.646.533 Euro und auch im Übrigen zunächst erklärungsgemäß mit Bescheiden vom 09.10.2013 (Bl. 35 f. Körperschaftsteuerakten, Bl. 5 Gewerbesteuerakten) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Körperschaftsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag veranlagt.

Auf Grund einer Prüfungsanordnung vom 12.06.2014 (Bl. 1 Fallheft der Betriebsprüfung) führte die Betriebsprüfungsstelle des Beklagten im Zeitraum vom 13.04.2015 bis 11.08.2016 eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2012 bei der Klägerin durch, in deren Zuge die Beteiligten unter verschiedenen Gesichtspunkten die Frage einer Aktivierung der Zahlungen an die A diskutierten. Die Beteiligten haben Einvernehmen darüber erzielt, dass dem Forschungs- und Entwicklungsvertrag...

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