vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen in Gestalt der Beförderung vom Behinderten zur Behindertenwerkstatt

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Beförderung von Behinderten zu ihrem Arbeitsplatz in der Behindertenwerkstatt handelt es sich um abgrenzbare Leistungen an die Behinderten als Leistungsempfänger die zur Ausführung steuerfreier Leistungen nach § 4 Nr. 18 UStG dienen, weshalb der auf die Transportkosten entfallende Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG in vollem Umfang ausgeschlossen ist.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 18, § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2015

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug aus Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Behindertenwerkstatt. Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragener Verein. Im Besteuerungszeitraum 2015 galt die Vereinssatzung, nach der sich der Kläger unter anthroposophischen Leitmotiven unter anderem mit der Förderung, der Errichtung und dem Betrieb von sozialtherapeutischen Lebensorten für seelenpflegebedürftige (behinderte) Menschen und von Einrichtungen beschäftigt, die Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen schaffen. Wegen der Förderung seiner gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecke ist der Kläger von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Der Kläger dient mit seinen Unternehmungen der freien Wohlfahrtspflege und ist Mitglied des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen.

Der Kläger betreute im Jahre 2015 insgesamt 48 Personen im stationären und 21 Personen im ambulanten Wohnbereich. Hinzu kamen 5 Personen im Tagesförderbereich und weitere 5 Personen in betriebsintegrierter Betreuung. Wegen der räumlichen Gestaltung der klägerischen Liegenschaft wird auf den Lageplan und die Stockwerksaufteilung verwiesen. Auf seinem Gelände unterhält der Kläger neben Wohnhäusern mit Wohngruppen und den sonstigen Verwaltungs- und Gemeinschaftseinrichtungen verschiedene Werkstätten (inkl. einer besonderen Förderwerkstatt). In diesen Werkstätten, die als Behindertenwerkstätten i. S. d. § 136 SGB IX in der Fassung des Jahres 2015 (vgl. § 219 SGB IX in der Fassung ab 2018) anerkannt sind, sind die betreuten Personen unter der Anleitung von fachlich und therapeutisch ausgebildeten Mitarbeitern des Klägers tätig, wobei den Betreuten zum Teil Arbeitslöhne gezahlt und die in den Werkstätten erstellten Waren bzw. die erbrachten Dienstleistungen vom Kläger gegen Entgelt an Dritte abgegeben werden.

Ausweislich seiner für das Streitjahr erstellten Gewinn- und Verlustrechnung erzielte der Kläger vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 Umsatzerlöse i. H. v. insgesamt 3.258.837,59 Euro, wovon gemäß den Erläuterungen zum Jahresabschluss ein Teilbetrag von 2.848.208,85 Euro auf unstreitig nach § 4 Nr. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreite Vergütungserlöse („Pflegesätze” im weiteren Sinne), ein Teilbetrag von 215.383,26 Euro auf die unstreitig als Zweckbetriebsumsätze gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG i. V. m. § 68 Abs. 3a AO dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegenden Erlöse aus dem Verkauf und der Bearbeitung von Gegenständen sowie der Erbringung sonstiger Leistungen durch die Behindertenwerkstätten (vgl. Heuermann in Sölch / Ringleb, UStG, Stand 6/2017, § 12 Rn. 652; FG Hamburg vom 27.10.2004 – VII 52/00, EFG 2005, 406) sowie ein Teilbetrag von 195.245,48 Euro auf vereinnahmte Mieten und Nebenkosten entfielen. Die steuerbefreiten Vergütungssätze entfielen i. H. v. 1.473.056,38 Euro auf das stationäre Wohnen, i. H. v. 935.518,15 Euro auf die Unterhaltung der Werkstätten, i. H. v. 322.537,22 Euro auf das ambulante betreute Wohnen und i. H. v. 117.097,10 Euro auf die Tagesförderung von Behinderten. In seiner beim Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ,FA') abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung für 2015 gab der Kläger Lieferungen und Leistungen zum allgemeinen Steuersatz i. H. v. 28.829,- Euro, Lieferungen und Leistungen zum ermäßigten Steuersatz i. H. v. 255.936,- Euro, abziehbare Vorsteuerbeträge aus Rechnungen i. H. v. 125.306,73 Euro sowie (nachrichtlich) nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreite Leistungen i. H. v. 4.848.208,- Euro an.

Im Jahre 2015 waren für den Kläger durchschnittlich 28 Arbeitnehmer in Vollzeit, 29 in Teilzeit und 20 in geringfügiger Beschäftigung tätig, wobei 57 Mitarbeiter fest angestellt und 83 als Freiwillige, Aushilfen oder Auszubildende tätig waren. Die gezahlten Löhne und Gehälter beliefen sich auf insgesamt 1.812.942,19 Euro, wovon ein Teilbetrag von 85.382,50 Euro auf Löhne und Gehälter entfiel, die den in den Werkstätten tätigen Behinderten gezahlt wurden. Für 2015 wies der Kläger in der Gewinn- und Verlustrechnung unter anderem „Fahrtkosten Beschäftigte” i. H. v. 30.321,64 Euro, „Reisekosten” i. H. v. 6.541,34 Euro sowie „Kraftfahrzeugkosten” i. H. v. 40.110,28 Euro als Aufwand aus. Bei den Einnahmen verbuchte er einen „Zuschuss Fahrtkosten WfbM” (,WfbM' = W...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge