vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 35/07 )]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustfeststellung nach Ablauf der Verjährungsfrist für den Folgebescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein erstmaliger Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG kann bis zum Ablauf der Feststellungsfrist auch dann noch ergehen, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer vom Finanzamt wegen Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG bestandskräftig abgelehnt worden ist.
  2. Durch die mit dem Jahressteuergesetz 2007 eingeführte Änderung des § 10d Abs. 4 S. 6 EStG ist die sich bisher aus § 181 Abs. 5 AO ergebende unbegrenzte Verlustvortragsmöglichkeit insoweit beschränkt, als Verlustfeststellungsbescheide grundsätzlich nur noch in der für Einkommenssteuerbescheide maßgebenden allgemeinen Verjährungsfrist ergehen können.
  3. Die Übergangsvorschrift des § 50 Abs. 25 EStG beschränkt die Anwendbarkeit des § 10d Abs. 4 S. 6 EStG nicht auf noch nicht abgelaufene Feststellungsfristen.
 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, § 10d Abs. 4 S. 6, § 52; AO § 181 Abs. 5

 

Streitjahr(e)

1996, 1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.07.2008; Aktenzeichen IX R 90/07)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Pilot. Im Rahmen seiner Ausbildung zu diesem Beruf entstanden ihm im Jahre 1996 Aufwendungen in Höhe von 91.331,-- DM und im Jahre 1997 solche in Höhe von 82.289,-- DM. Am 10.11.2003 reichte die er für die Jahre 1996 und 1997 Einkommensteuererklärungen und Erklärungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges beim beklagten Finanzamt ein. Unter Hinweis auf § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 08.01.2004 die Bearbeitung der Anträge ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten fristgemäß Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 09.11.2006 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Das Finanzamt führte aus, dass die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung in den Streitjahren 1996 und 1997 als vorweggenommene Werbungskosten zwar grundsätzlich steuerlich anzuerkennen seien; Voraussetzung dafür sei aber unter anderem, dass ein Steuerbescheid noch ergehen könne. Dies sei vorliegend nicht mehr möglich, da die 2-Jahres-Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zum Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärungen bereits abgelaufen gewesen sei. Mangels Möglichkeit des Erlasses eines Einkommensteuerbescheides, komme auch der Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nicht in Betracht. Soweit der BFH mit Urteil vom 26.04.2006 2006 (XI R 56/04) eine andere Rechtsauffassung vertreten habe, enthalte das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus keine Bindungswirkung für das Finanzamt, da es nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden sei. Das gleiche gelte für das vom Kläger herangezogene Urteil des BFH vom 01.03.2006 (XI R 33/04).

Der Kläger hat fristgemäß Klage erhoben, mit der er sein Ziel weiterverfolgt.

Auch im Klageverfahren hält er an seiner Rechtsauffassung fest, dass nach der Rechtsprechung des BFH der Erlass von Verlustfeststellungsbescheiden möglich sein müsse.

Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 04.12.2006 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09.11.2006 das beklagte Finanzamt zu verpflichten, Verlustfeststellungsbescheide nach § 10d EStG zum 31.12.1996 über 91.331,83 DM und zum 31.12.1997 über 82.289,68 DM zu erteilen.

2. Dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich des außergerichtlichen Vorverfahrens aufzuerlegen.

3. Im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auch das Finanzamt hält im gerichtlichen Verfahren an seiner außergerichtlich geäußerten Rechtsauffassung fest. Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 03.01.2007 in Verbindung mit der Einspruchsentscheidung vom 09.11.2006 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die beantragten Verluste festzustellen.

Zwar scheitert eine Verlustfeststellung nicht – wie das Finanzamt meint – an § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Ein erstmaliger Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG kann bis zum Ablauf der Feststellungsfrist auch dann noch ergehen, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer vom Finanzamt wegen Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG bestandskräftig abgelehnt worden ist (BFH-Urteil vom 01.03.2006, XI R. 33/04, Juris). Der erkennende Senat hält an seiner bisherigen (Urteil vom 10.11.2004, 13 K 426/04, EFG 2005, 946)– und weiterhin vom Finanzamt vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr fest, wonach ein Verlustfeststellungsbescheid nur dann ergehen kann, wenn auch der Erlass eines entsprechenden Einkommensteuerbescheides noch möglich ist. Diese Rechtsauffassung wurde vom BFH (Urteil vom 26.04.2006...

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