vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 53/14)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erneute Änderung des Folgebescheides bei übersehenen Feststellungen des Grundlagenbescheides

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Übersieht das Finanzamt bei einer Änderung des Folgebescheides einen ihm bereits bekannt gegebenen Grundlagenbescheid, sind die übersehenen Feststellungen durch erneute Änderung des Folgebescheides zu übernehmen.
  2. Dies gleiche gilt, wenn bei Erlass des Folgebescheides die rechtliche Bedeutung des Grundlagenbescheides verkannt und deshalb der Inhalt des Grundlagenbescheides nicht oder nur unvollständig übertragen wird.
  3. Fehler des Finanzamtes bei Erlass des Folgebescheides, die ihre Grundlage nicht im Grundlagenbescheid haben, liegen außerhalb des Änderungsrahmens des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO.
 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 129

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.01.2016; Aktenzeichen X R 53/14)

BFH (Urteil vom 27.01.2016; Aktenzeichen X R 53/14)

 

Tatbestand

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Veranlagungszeitraums 1995 erklärten sie, soweit vorliegend von Interesse, gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an der A in Höhe von -12.136 DM. Im Einkommensteuerbescheid 1995 vom 28.11.1997 (Bl. 19 der Einkommensteuerakten) wurde dieser Verlust antragsgemäß übernommen. Mit Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1995, 1996, 1997, 1998 vom 06.07.2000 (Bl. 14 des Sonderbandes Einspruch) wurden die Einkünfte aus der Beteiligung an der A als solche aus Vermietung und Verpachtung qualifiziert und in Höhe von -40.309 DM dem Kläger zugerechnet.

Mit Einkommensteuerbescheid 1995 vom 18.08.2000 (Bl. 34 der Einkommensteuerakten) wurden diese Einkünfte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, bei den gewerblichen Einkünften gleichwohl bei -12.136 DM (wie schon im Bescheid vom 28.11.1997) belassen und nicht gestrichen.

Mit Feststellungsbescheid 1995 vom 10.02.2010 (Bl. 40 der Einkommensteuerakten) wurden die Beteiligungseinkünfte - nach Durchführung eines Rechtsstreits und eines entsprechenden Urteils des Bundesfinanzhofes – BFH - III R 68/06 - wiederum als gewerbliche Einkünfte in Höhe von - 12.136 DM festgestellt. Mit Einkommensteuerbescheid 1995 vom 16.03.2010 (Bl. 8 der Gerichtsakten) wurden die Besteuerungsgrundlagen daraufhin dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (wie bereits zuvor) mit -12.346 DM in Ansatz gebracht wurden. Die im vorangegangenen Bescheid bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Ansatz gebrachten -40.309 DM wurden nicht mehr berücksichtigt. Der Beklagte stützte die Änderung auf § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO -.

Für die Streitjahre 1996 und 1997 erfolgte eine gleiche Verfahrensweise, lediglich mit anderen Beträgen, nämlich:

1996

Ein erklärter gewerblicher Verlust in Höhe von 61.335 DM wurde antragsgemäß mit Bescheid 21.10.1998 (Bl. 69 der Einkommensteuerakten) bei den gewerblichen Einkünften in Ansatz gebracht. Aufgrund des vorbezeichneten Feststellungsbescheides vom 06.07.2000 wurden mit Einkommensteuerbescheid vom 18.08.2000 die Vermietungsverluste um 69.692 DM - wie im Feststellungsbescheid vom 06.07.2000 festgestellt - erhöht, beim (zusätzlichen) Ansatz der -61.335 DM bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb verblieb es allerdings. Mit Bescheid vom 16.03.2010 (Bl. 12 der Gerichtsakten) wurden die Vermietungsverluste von 69.692 DM wieder gestrichen, bei den gewerblichen Verlusten in Höhe von 61.335 DM verblieb es.

1997

Im Veranlagungszeitraum 1997 erfolgte eine gleichartige Verfahrensweise. Erklärt wurden gewerbliche Verluste in Höhe von 22.489 DM (Bl. 138 der Einkommensteuerakten), die mit Einkommensteuerbescheid vom 30.08.1999 (Bl. 148 der Einkommensteuerakten) in Ansatz gebracht wurden. Mit Feststellungsbescheid vom 06.07.2000 wurden Vermietungsverluste in Höhe von 47.657 DM festgestellt. Diese wurden im Einkommensteuerbescheid vom 24.08.2000 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Auch hier verblieb es beim Ansatz der -22.489 DM bei den gewerblichen Einkünften. Mit Einkommensteuerbescheid 1997 vom 08.03.2010 (Bl. 16 der Gerichtsakten) wurden auch hier aufgrund des Feststellungsbescheides vom 10.02.2010 (Bl. 171 der Einkommensteuerakten) -22.489 DM bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Ansatz gebracht; die im vorbezeichneten Bescheid bei den Vermietungseinkünften in Ansatz gebrachten -47.657 DM wurden gestrichen.

Im Ergebnis entsprachen die geänderten Bescheide somit dem, was die Kläger zu den Beteiligungseinkünften ursprünglich erklärt hatten.

Gegen diese Änderungsbescheide legten die Kläger, vertreten durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, mit Schreiben vom 26.03.2010 (Bl. 25 des Sonderbandes Einspruch) Einspruch ein.

Die Kläger vertreten die Rechtsauffassung, dass die Änderung der Bescheide in der vom Beklagten vorgen...

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