Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Verlustzuweisungen bei der Berechnung der eigenen Einkünfte des Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Einkünftebegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG, sodass bei der Berechnung des Grenzbetrages für die Einkünfte und Bezüge des Kindes grundsätzlich auch negative Einkünfte zu berücksichtigen und mit positivem Einkünften zu saldieren sind.
  2. Bewusst herbeigeführte Verluste aus Beteiligungen als Kommanditist an einer Publikumsgesellschaft – Verlustzuweisungsgesellschaft – bleiben bei der Berechnung des Grenzbetrages des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG jedoch außer Betracht.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.05.2006; Aktenzeichen III R 1/06)

BFH (Urteil vom 18.05.2006; Aktenzeichen III R 1/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Verluste eines Kindes im Rahmen einer Verlustzuweisung (Windpark-Beteiligung) bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte des Kindes im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist der Vater des am…1981 geborenen Kindes…Das Kind hatte im vorliegenden Streitjahr 2004 auf Grund einer Prognose der beklagten Familienkasse positive Einkünfte und Bezüge in Höhe von insgesamt 9.478,-€. Mit Bescheid vom 09.01.2004 wurde die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2004 aufgehoben, da der im Jahre 2004 geltende Grenzbetrag von 7.680,- € überschritten wurde.

Mit Einspruch hiergegen machte der Kläger geltend, dass die Werbungskosten bei den Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle falsch berechnet worden seien. Mit Einspruchsentscheidung vom 26.10.2004 führte die Beklagte aus, dass zwar die vom Kläger in Ansatz gebrachten erhöhten Fahrtkosten vorgelegen hätten; rechnete jedoch entsprechende Erstattungen durch die Agentur für Arbeit entgegen, sodass es bei den oben angegebenen Einkünften verblieb.

Diese Einkünfte sind zwischenzeitlich zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Kläger hat Klage erhoben, mit der er sein Ziel einer Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2004 weiterverfolgt.

In der Klageschrift trägt er vor, dass sich sein Sohn im Jahre 2004 als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft (... GmbH & Co.…KG) beteiligt habe und mit einer Verlustzuweisung in Höhe von ca. 4000,- € zu rechnen sei. Der Grenzbetrag von 7.680,- € werde daher unterschritten, sodass ein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger die negativen Einkünfte seines Sohnes aus Gewerbebetrieb mit 5.250,-€ präzisiert und belegt. Er vertritt die Rechtsansicht, dass diese negativen Einkünfte mit den positiven Einkünften wegen des auch im Kindergeldrecht anzuwendenden Einkünftebegriffes des § 2 EStG zu verrechnen seien.

Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 29.12.2004 und 15.04. und 02.11.2005 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 09.01.2004 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Kindergeld für die Monate Januar bis Dezember 2004 in Höhe von insgesamt

1.848,-€ zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die beklagte Familienkasse vertritt die Auffassung, dass der Begriff des Einkommens nicht gleichzusetzen sei mit dem des „zu versteuernden Einkommens” oder „Einkommens”, wie es in § 2 Abs. 4 EStG definiert sei. Daraus ergebe sich, dass das Finanzamt bei der Prüfung des zu versteuernden Einkommens einerseits und die Familiekasse andererseits einen voneinander abweichenden Prüfungsumfang im Rahmen ihrer jeweiligen Festsetzungsentscheidung hätten. Zwar habe auch die Familiekasse Verluste zu berücksichtigen, aber nur innerhalb der jeweiligen Einkunftsarten. Im vorliegenden Falle handele es sich bei der Beteiligung des Sohnes des Klägers bei der…GmbH und Co.…KG um eine so genannte Publikumsgesellschaft. Als Kommanditist habe der Sohn eine Einlage geleistet und hafte gem. §§ 167, 171 HGB nur bis zum Betrag dieses Kapitalanteils. Der Verlust sei daher stets auf die Höhe der geleisteten Einlage begrenzt. Der Verlust aus der Beteiligung werde ausschließlich in der Form berücksichtigt, dass er eventuell die Gewinne aus dieser Beteiligung mindere, aber ein Verlustvortrag aus dieser Beteiligung zur Berücksichtigung bei anderen Einkunftsarten bei der Prüfung der Einkommensgrenze gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 nicht statthaft sei. Die Eltern seien bei einer enttäuschten Gewinnerwartung genauso wenig belastet wie diejenigen Eltern, deren Kind überhaupt keine Einlage geleistet habe und über die gleichen Einkünfte und Bezüge verfüge, wie dasjenige Kind, welches zusätzlich zu den vorhandenen Einnahmen auch über eine Beteiligung an einer Gesellschaft verfüge.

Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 19.09.2005 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Einkünfte und Bezüge des Kindes überstiegen im vorliegenden Streitjahr 2004 den Grenzbetrag von 7.680,-€ (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG)...

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