rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuerminderung bei Liquidationsraten

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden bei Liquidation eines Unternehmens Abschlagszahlungen auf den Liquidationserlös im Veranlagungszeitraum 2001 ausgeschüttet, kann eine zu gewährende Körperschaftssteuerminderung bereits in diesem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen sein.

 

Normenkette

KStG § 40 Abs. 4, § 34 Abs. 14, § 11 Abs. 1 S. 2, § 37 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen I R 67/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine im Dezember 2001 erfolgte Abschlagszahlung auf den Liquidationserlös zu einer Körperschaftsteuerminderung führt.

Die Klägerin war im Bereich der Nachrichtenvermittlung tätig und stellte durch Gesellschafterbeschluss vom 10.12.1996 ihr operatives Geschäft zum 30.06.1997 ein. Auf einer Gesellschafterversammlung vom 26.06.1997, bei der nach den Angaben in dem Anhang zur Liquidationszwischenbilanz zum 31.12.2001 87,6 v.H. des Stammkapitals vertreten waren, wurde die Auflösung der Klägerin zum 01.01.1998 beschlossen. Die Eintragung der Auflösung und der Bestellung des Liquidators X, im Handelsregister erfolgte am 09.02.1998.

Im Dezember 2001 schüttete die Klägerin an die Gesellschafter Liquidationsraten in Höhe von 16.500.000,-- DM mit dem Hinweis aus, dass die Gesellschaft erst nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger vollständig aufgelöst werden könne. In ihrer Liquidationszwischenbilanz auf den 31.12.2001 (erstellt auf der Grundlage der nichtveröffentlichten Liquidationseröffnungsbilanz zum 01.01.1998 und den Liquidationszwischenbilanzen zum 31.12.1998, 31.12.1999 und 31.12.2000, mit Bestätigungsvermerk vom 10.05.2002) berücksichtigte sie sowohl die Auszahlung dieser Liquidationsraten im Dezember 2001 als auch eine ihrer Meinung nach durch die Ausschüttung verursachte Minderung der Körperschaftsteuer in Höhe von 2.750.000,-- DM.

Die auf der Grundlage dieser Liquidationszwischenbilanz erstellte Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2001 ging am 30.08.2002 unter Beifügung eines Begleitschreibens vom 29.08.2002 bei dem Beklagten (dem Finanzamt) ein. In diesem Begleitschreiben weisen die Bevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass sich aus der beigefügten Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2001 ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.465.476,55 EUR hinsichtlich der Körperschaftsteuer und in Höhe von 7.309,94 EUR hinsichtlich des Solidaritätszuschlags ergebe.

Das Finanzamt berücksichtigte die begehrte Körperschaftsteuerminderung in seinem Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001und in seinem Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes neuer Fassung (Artikel 3 des Gesetzes vom 23.10.2000, Bundesgesetzblatt I 2000 S. 1433 und die nachfolgenden Änderungen - KStG -) zum 31.12.2001 vom 25.08.2003 jedoch nicht. Zur Begründung führte es aus, eine Minderung der Körperschaftsteuer gemäß § 40 Abs. 4 KStG i.V.m. § 37 Abs. 2 KStG komme im Veranlagungszeitraum nicht in Betracht, weil nach § 37 Abs. 1 KStG (auf den in § 40 Abs. 4 Satz 1 und § 37 Abs. 2 KStG Bezug genommen werde) das Körperschaftsteuer-Guthaben (erst) zum Schluss des Wirtschaftsjahres ermittelt werde, das dem in § 36 Abs. 1 KStG genannten Wirtschaftsjahr folge. Nach § 36 Abs. 1 KStG seien die Feststellungen nach § 36 Abs. 7 KStG ab dem Schluss des Wirtschaftsjahres vorzunehmen, für den das KStG 1999 letztmals anzuwenden sei. Da nach § 34 Abs. 14 KStG in Liquidationsfällen in dem Veranlagungszeitraum 2001 immer das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden sei, sei der Veranlagungszeitraum 2000 somit immer der Veranlagungszeitraum, in dem letztmals das KStG 1999 anzuwenden sei. Die Feststellung nach § 36 Abs. 7 KStG sei gemäß § 36 Abs. 1 KStG mithin zum 31.12.2000 vorzunehmen. Da das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 1 KStG erst ab dem Schluss des Wirtschaftsjahres, das dem in § 36 Abs. 1 KStG genannten Wirtschaftsjahr folge, zu ermitteln sei, erfolge die Ermittlung somit erst zum 31.12.2001. Eine Minderung des Körperschaftsteuerguthabens sei nach § 37 Abs. 2 KStG danach erst für die Ausschüttungen/Liquidations-Abschlagszahlungen möglich, die in den folgenden Wirtschaftsjahren mithin nach dem 31.12.2001, vorgenommen würden.

Den gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2001 und die damit verbundene Festsetzung des Solidaritätszuschlages erhobenen Einspruch wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 08.06.2004 als unbegründet zurück. Die Begründung entspricht inhaltlich im Wesentlichen den dem Körperschaftsteuerbescheid beigefügten Erläuterungen. Ergänzend weist das Finanzamt darauf hin, dass es keine unbillige Härte darstelle, wenn eine während des Jahres 2001 beendete Liquidation zu einem endgültigen Verlust des Körperschaftsteuerminderungsbetrages führe. Vielmehr handele es sich um eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Begleiterscheinung.

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen ...

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