Rz. 110

Wird lediglich eine einzelne Anlage im Gebäude über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert, so ist dies in der Regel keine wesentliche Verbesserung des Gebäudes insgesamt. Ist daher die Anlage ein unselbstständiger Gebäudeteil, so sind die Bauaufwendungen laufende Aufwendungen und damit sofort als Betriebsausgaben abzusetzen. Ist aber die Anlage ein selbstständiger Gebäudeteil und damit ein selbstständiges Wirtschaftsgut, so wird die Anlage als selbstständiges Wirtschaftsgut wesentlich verbessert. Die Aufwendungen sind daher als nachträgliche Herstellungskosten der Anlage zu aktivieren.

 

Rz. 111

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U ersetzt in seinem Bürogebäude die einzelnen Elektrospeicheröfen durch eine Zentralheizung. Eine Heizung in einem Bürogebäude ist ein unselbstständiger Gebäudeteil. Zwar ist eine Zentralheizung gegenüber einer Beheizung mit Einzelöfen eine wesentliche Verbesserung. Sie erfüllt aber für das Gebäude die gleiche Funktion wie die Ofenheizung. Die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes wird durch sie nicht deutlich geändert. Der Einbau der Zentralheizung anstelle der Ofenheizung ist keine wesentliche Verbesserung des Gebäudes. Die Aufwendungen hierfür sind keine Herstellungskosten, sondern Erhaltungsaufwendungen.[1]

 
Praxis-Beispiel

In einem Lagergebäude wird der Lastenaufzug ersetzt. Ein Lastenaufzug ist eine Betriebsvorrichtung und damit ein selbstständiger Gebäudeteil. Der alte Lastenaufzug ist mit seinem Buchwert auszubuchen. Der neue Lastenaufzug wird mit seinen Anschaffungskosten bilanziert.

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