Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung stehen als Gewinnermittlungsvorschriften dem Grunde nach gleichberechtigt gegenüber. Bezogen auf den einzelnen Gewinnermittlungszeitraum ergeben sich bei den verschiedenen Gewinnermittlungsarten unterschiedliche Ergebnisse.

Diese resultieren daraus, dass sich die Einnahmen-Überschussrechnung am Prinzip des Zu- und Abflusses[1] orientiert. Danach sind Einnahmen grundsätzlich innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie zugeflossen sind. Für den Abfluss von Ausgaben gelten diese Grundsätze entsprechend. Von dem Grundsatz, dass sich nur tatsächliche Zuflüsse bzw. Abflüsse auf den Erfolg auswirken sollen, gibt es zahlreiche Ausnahmen, z. B. die Anschaffung von Anlagegütern.

Die Bilanzierung sieht dagegen die wirtschaftliche Verursachung von Einnahmen und Ausgaben im Vordergrund. Zur korrekten Periodenabgrenzung dienen in der Bilanz u.  a. die ­Positionen Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen sowie Rechnungsabgrenzungsposten.

 
Hinweis

Provisionsansprüche eines bilanzierenden Handelsvertreters

Provisionen eines Handels- oder Versicherungsvertreters sind als Ansprüche aus Lieferungen und sonstigen Leistungen zu aktivieren, wenn der Vertreter seine Verpflichtung (wirtschaftlich) erfüllt hat und der Zahlungsanspruch entstanden ist. Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es nicht an. Das Risiko, dass die noch nicht fälligen Provisionsteile nicht ausbezahlt werden, ist entweder bei der Bewertung der Forderung oder durch die Passivierung einer entsprechenden Rückstellung zu berücksichtigen. Nach § 92 Abs. 4 HGB hat der Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet. Hiernach kann, je nach der Vertragsabrede, bei mehreren Prämienzahlungen der gesamte Provisionsanspruch bereits mit der Leistung der ersten Prämienzahlung oder ratierlich entsprechend den einzelnen Prämienzahlungen entstehen.[2]

Solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters allerdings noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren. Hat der Handelsvertreter in solchen Fällen bereits Provisionsvorschüsse erhalten, muss er diese Beträge als "erhaltene Anzahlungen" passivieren.

Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht als "unfertige Leistung" zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist.

[3]

Durch die Vereinbarung einer Stornoreserve entsteht der Provisionsanspruch nicht ratierlich, sondern ist in vollem Umfang als Forderung zu bilanzieren. Durch die Stornoreserve wird lediglich die Fälligkeit der darauf entfallenden Provisionsansprüche hinausgeschoben.

[4]

Bezogen auf die gesamte Dauer der unternehmerischen Tätigkeit führen beide Gewinnermittlungsarten zu einem identischen Totalgewinn.

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