Rz. 2

Die Haftungsverhältnisse sind abzugrenzen von den

  • Verbindlichkeiten,
  • Rückstellungen,
  • sonstigen finanziellen Verpflichtungen.

Bei Verbindlichkeiten ist die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht bzw. rechtlich entstanden, ihre Höhe ist bestimmt, der Vermögensabfluss ist sicher; zudem steht einer Verbindlichkeit eine Gegenleistung des Dritten gegenüber.

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden[1], die Verpflichtung ist ebenfalls vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht bzw. rechtlich entstanden, ihre genaue Höhe ist jedoch unbekannt, der Vermögensabfluss ist wahrscheinlich.

Treffen vorstehende Kriterien für "Verbindlichkeiten" und "Rückstellungen" zu, geht die Passivierungspflicht der Vermerkpflicht voraus (§ 251 HGB: "… sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind …"); der Ausweis in der Bilanz geht dem Ausweis unter der Bilanz vor.

Für "sonstige finanzielle Verpflichtungen" gibt es keine Legaldefinition. Es handelt sich um zum Bilanzstichtag feststehende Verpflichtungen, die erst künftig zu Ausgaben führen, ohne dass es sich dabei zwingend um vertragliche oder gesetzliche Pflichten handelt.[2]

Es handelt sich um Verpflichtungen, denen eine Gegenleistung gegenüber steht – das ist der gravierende Unterschied zu den Haftungsverhältnissen. Finanzielle Verpflichtungen sind:[3]

  • die aus schwebenden Rechtsgeschäften oder gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen folgen,
  • die zu einer wesentlichen Belastung der Finanzlage eines Unternehmens führen können, sowie
  • Verpflichtungen aus öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen, die sich noch nicht in einer Weise verdichtet haben, die einen Bilanzausweis rechtfertigt.

Weitere Beispiele für sonstige finanzielle Verpflichtungen sind:

  • Mehrjährige Verpflichtungen aus Miet- und Pachtverträgen,
  • künftige für das Unternehmen unabwendbare Großreparaturen, bei denen noch keine vertraglichen Vereinbarungen vorliegen.
  • Noch nicht fällige Leasingraten/Leasingrestverbindlichkeiten zum Bilanzstichtag.[4]
[2] Siehe Müller, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 22.
[3] Siehe BT-Drucks. 16/10067 S. 69 (Gesetzesbegründung zum BilMoG).
[4] Weitere Beispiele bei Grottel, in Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 105 ff.

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