Der Erlass eines Haftungsbescheids setzt voraus, dass ein Haftungsanspruch entstanden ist und noch besteht. Die Haftungsschuld ist vom Entstehen der Steuerschuld und deren Fortbestand abhängig. Zahlt der Steuerschuldner die Steuern, erlischt der Haftungsanspruch. Auf die Festsetzung der Steuer kommt es nicht an. Auch die (fehlende) Bestandskraft des Steuerbescheids, z. B. aufgrund des § 164 AO (Vorbehalt der Nachprüfung), ist nicht relevant.

Ist ein Haftungstatbestand erfüllt, hat die Finanzbehörde ein Ermessen, ob (Entschließungsermessen) und in welcher Höhe sie den Haftungsanspruch geltend macht.[1] Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

  • ob die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners neben dem Steuerschuldner gerechtfertigt ist,
  • ob bei mehreren in Betracht kommenden Haftungsschuldnern alle oder nur einzelne in Anspruch genommen werden sollen (Auswahlermessen)[2],
  • das Mitverschulden der Finanzbehörde.

Grundsätzlich keine Bedeutung für die Ermessensentscheidung darf die finanzielle Situation des Haftenden im Vergleich zur Höhe der Haftungsschuld haben[3]; gleiches gilt für den Grad des Verschuldens des Haftenden.[4]

Der Haftungsanspruch wird durch schriftlichen Haftungsbescheid geltend gemacht.[5] Er muss den Haftungsschuldner genau bezeichnen, die Haftungsnorm und die Haftungssumme konkret beinhalten und die Haftungsschuld erläutern (Steuerart, Erhebungszeitraum und Steuerschuldner). Er ist im Einzelnen zu begründen. Er enthält auch einen Hinweis auf die Haftungsbeschränkung gem. § 75 Abs. 1 Satz 2 AO.[6] Dabei sind auch die angestellten Ermessenserwägungen ausführlich darzulegen. Andernfalls ist der Haftungsbescheid rechtswidrig, d. h. anfechtbar. Gegen ihn ist der Einspruch zulässig.[7]

Die Haftungsschuld darf gem. § 219 AO aber nur erhoben werden, wenn die Vollstreckung beim Schuldner erfolglos war oder aussichtslos erscheint (Grundsatz der Subsidiarität).[8]

Die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids gem. § 191 AO ist nicht zinspflichtig.[9]

Eine Herabsetzung der Haftungsschuld für Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners kommt nur in Betracht, wenn der Haftungsschuldner spätestens im Einspruchsverfahren substanziiert dargelegt und nachgewiesen hat, dass der Steuerschuldner überschuldet und zahlungsunfähig gewesen ist.[10]

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