Da nur die Erträge aus der Nutzungsüberlassung der Einkommensteuer unterliegen, ist der Erlös aus der Veräußerung eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nicht einkommensteuerpflichtig. Beim Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört der Veräußerungserlös zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 2 EStG, „wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.”

Von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen sind Gebäude, selbstständige Gebäudeteile und Eigentumswohnungen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.[1] Dasselbe gilt bei Veräußerung eines teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzten und teilweise zu anderen Zwecken genutzten Gebäudes für den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil. Gebäudeteile, die zu fremden Wohnzwecken vermietet oder zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden, fallen nicht unter die Privilegierung.

 
Wichtig

Gewerblicher Grundstückshandel

Bei der Anschaffung und dem Verkauf von mehreren Grundstücken innerhalb eines kurzen Zeitraums, i. d. R. 5 Jahre, liegt bei Überschreitung der von der Rechtsprechung entwickelten sog . 3-Objekt-Grenze im Regelfall ein gewerblicher Grundstückshandel vor. In diesem Fall unterliegt der Veräußerungsgewinn nicht nur der Einkommensteuer, sondern auch der Gewerbesteuer.[2]

[2] Vgl. BMF, Schreiben v. 24.2.2004, IV A 6 – S 2240 – 46/04 , BStBl 2004 I S. 434.

BFH, Urteil v. 21.7.2016, X R 65-57/14, BFH/NV 2017 S. 481; BFH, Urteil v. 17.12.2008, IV R 77/16, BStBl 2009 II S. 791.

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