Der Erlass wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.[1]

 
Wichtig

Unbilligkeit i.  S. des § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG

Der Begriff "nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig" in § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG ist ein (unbestimmter) Rechtsbegriff. Anders als die §§ 163, 227 AO ordnet § 34 GrStG allerdings den Erlass von Gesetzes wegen an, wenn bei Vorliegen aller sonstigen in den §§ 34, 35 GrStG genannten Voraussetzungen die Einziehung der ungekürzten Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs im Erlasszeitraum unbillig wäre. Im Rahmen der Anwendung des § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG ist daher kein Raum für eine Ermessensentscheidung der hebeberechtigten Finanzbehörde. Das hat zur Folge, dass der Begriff "nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig" der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt.[2] Im Gegensatz dazu hat sich die Überprüfung von (normalen) Ermessensentscheidungen durch das Gericht nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 102 FGO darauf zu beschränken, ob der Verwaltungsakt, seine Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig sind, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.[3]

Die Einziehung der Grundsteuer ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig, wenn

  • das Unternehmen im Erlasszeitraum ein negatives Betriebsergebnis erzielt hat und
  • die Position Grundsteuer innerhalb des Aufwands von nicht nur geringfügigem Gewicht ist.[4]

Insoweit ist die ungekürzte Grundsteuer nicht in Relation zur Höhe des Betriebsverlustes im Erlasszeitraum, sondern in Relation zur Höhe der gesamten Betriebsausgaben in diesem Zeitraum zu setzen.

[2] BVerwG, Urteil v. 26.5.1989, 8 C 20/87, BStBl 1989 II S. 1042.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 133. Lfg. 08.2013, § 102 FGO Tz. 3.
[4] BVerwG, Urteil v. 29.9.1982, 8 C 50/81, MDR 1983 S. 259; BVerwG, Urteil v. 26.5.1989, 8 C 20/87, BStBl 1989 II S. 1042.

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