Im Gegensatz zu den Personensteuern, z. B. der Einkommensteuer, bei der sich die Steuerschuldnerschaft aus der persönlichen Steuerpflicht ergibt, steht bei der Grundsteuer als Realsteuer das Steuerobjekt „Grundstück“ bzw. „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ im Vordergrund. Es bedarf daher einer gesetzlichen Festlegung, wer Steuerschuldner für die Grundsteuer ist.

Steuerschuldner sind demnach die Personen, denen das Steuerobjekt bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet wird (§ 10 Abs. 1 GrStG). Die Zurechnung erfolgt grundsätzlich auf den oder die Eigentümer. Steht das Grundstück im Eigentum mehrerer Personen, sind diese Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 3 GrStG). Gesamtschuldnerschaft bedeutet, dass jeder der Gesamtschuldner die gesamte Leistung schuldet; die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Gesamtschuldner (§ 44 AO).

 
Hinweis

Keine weitere Zurechnung des Einheitswerts bei Gesamthandsgemeinschaften erforderlich

Steht ein Grundstück im Gesamthandseigentum (Gesamthandsgemeinschaften sind die GbR, die OHG, die KG, die eheliche Gütergemeinschaft und die Erbengemeinschaft), müsste der Einheitswert nach den Anteilen der Beteiligten aufgeteilt und zugerechnet werden. Für die Grundsteuer ist festgelegt, dass jeder Miteigentümer als Gesamtschuldner anzusehen ist. Da der Einheitswert eines Grundstücks in Gesamthandseigentum nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung ist, kann seine Aufteilung auf die Gesamthänder unterbleiben. Die Aufteilung ist für Grundsteuerzwecke nicht erforderlich, weil § 10 Abs. 1 und 3 GrStG für beide denkbaren Möglichkeiten der Zurechnung (Gesamthandsgemeinschaft oder Gesamthänder) eine Regelung über den Steuerschuldner enthält.[1]

Während die Steuerschuldnerschaft "im Normalfall" einfach zu bestimmen ist, ist Steuerschuldner z. B.

  • beim Erbbaurecht, Wohnungserbbaurecht oder Teilerbbaurecht der Erbbauberechtigte sowohl hinsichtlich der wirtschaftlichen Einheit des Erbbaurechts als auch der des belasteten Grundstücks (§ 10 Abs. 2 GrStG),
  • beim Gebäude auf fremden Grund und Boden der Grundstückseigentümer für das Grundstück und der wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes für das Gebäude[2],
  • beim Wohnungs- und Teileigentum der Eigentümer für sein Wohnungs- und Teileigentum.
[1] Vgl. Kühnold in: Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 106.01. Lieferung 04.2018, § 10 GrStG Rz. 4 unter Hinweis auf BFH, Beschluss v. 22.2.2001, II B 39/00, BStBl 2001 II S. 476.

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