Der Einheitswertbescheid ist ein Grundlagenbescheid i. S. v. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO. In ihm werden der Wert, die Art und die Zurechnung des Grundstücks (Besteuerungsgrundlagen, vgl. § 157 Abs. 2 AO) für den nachfolgenden Grundsteuermessbescheid gesondert festgestellt; sind mehrere Personen Eigentümer des Grundstücks, erfolgt die Feststellung ihnen gegenüber zudem einheitlich (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Ist der bzw. sind die Steuerpflichtige(n) mit den diesbezüglichen Feststellungen des Finanzamts nicht einverstanden, muss der Einheitswertbescheid angefochten werden. Einwendungen gegen diesen Grundlagenbescheid können gegen den Grundsteuermessbescheid oder den Grundsteuerbescheid nicht (mehr) vorgebracht werden.[1]

Der Grundsteuermessbescheid[2] ist einerseits Folgebescheid in Bezug auf den Einheitswertbescheid, andererseits aber auch Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid. Hieraus folgt, dass Einwendungen gegen die Höhe des Grundsteuermessbetrags, insbesondere gegen die Höhe der Steuermesszahl, nur im Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuermessbescheid geltend gemacht werden können.

Der Grundsteuerbescheid, der aufgrund der bindenden Feststellungen im Einheitswertbescheid bzw. der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags ergeht, ist der letzte Bescheid in der Kette. In diesem Folgebescheid wird die Grundsteuer der Höhe nach festgesetzt. Will sich der Steuerpflichtige z. B. gegen die Höhe des Hebesatzes richten, muss er diesen Bescheid anfechten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge