Eine Saldierung von Vermögenswerten und Schulden sowie Erträgen und Aufwendungen ist nach IFRS wie auch nach HGB grundsätzlich verboten; es ist nur in den Fällen erlaubt, in denen dies explizit in einem Standard oder einer Interpretation gefordert wird (IAS 1.32) oder aufgrund Unwesentlichkeit die Aussagekraft des Abschlusses durch Zusammenfassen von Positionen nicht herabgesetzt wird (IAS 1.35).

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