Rz. 20

Die Zielsetzung der IFRS-Rechnungslegung ist die Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen als Entscheidungsunterstützung (decision usefulness), um den Jahresabschlussadressaten ein tatsächliches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Cashflows eines Unternehmens zu vermitteln (sog. fair presentation, RK.1.2; IAS 1.15). In diesem Zusammenhang tragen die Bestandteile eines IFRS-Abschlusses wie folgt zur Zielsetzung bei:

  • Die Bilanz bietet Informationen über die Vermögens- (Aktivseite) und die Finanzlage (Passivseite);
  • Die Gesamtergebnisrechnung spiegelt die Ertragskraft des Unternehmens wider;
  • Die Kapitalflussrechnung stellt die Entwicklung der Cashflows dar.
 

Rz. 21

Das Ziel der Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen orientiert sich stark an der Bewertungsfunktion der Rechnungslegung und an den Informationsbedürfnissen von Kapitalinvestoren.

Zusätzlich sollen die Abschlussadressaten mithilfe der im IFRS-Abschluss bereitgestellten Informationen die geleistete Arbeit des Managements in der Berichtsperiode beurteilen können. In diesem Sinne sollen die Abschlussinformationen der Beurteilung des wirtschaftlichen Handelns der Vergangenheit dienen und stellen eine Koordinationsfunktion dar. Die Rechenschaftsfunktion (stewardship) wurde seit der Überarbeitung des Rahmenkonzepts in Phase A nicht mehr explizit genannt, sondern nur umschrieben. Der IASB begründete dies damit, dass die Rechenschaft mit der Entscheidungsnützlichkeit ausreichend berücksichtigt wurde. In dem Rahmenkonzept 2018 wurde der Begriff der Rechenschaftsfunktion erneut eingeführt (RK.1.4, BC 2018 1.41).[1]

 

Rz. 22

Während die IFRS nur das Ziel der Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen verfolgen (Monozielsetzung), kommt dem handelsrechtlichen Einzelabschluss eine Zahlungsbemessungsfunktion, eine Informationsfunktion und eine Rechenschaftsfunktion (Multizielsetzung) zu, wobei die Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Gewinns dominiert. Daher spielen im Handelsrecht Gläubigerschutz und Vorsichtsprinzip eine zentrale Rolle.[2]

[1] Vgl. Coenenberg/Straub, KoR 2008, S. 17 ff.; sowie Wagenhofer/Ewert, Externe Unternehmensrechnung, 3. Aufl. 2015, Kapitel 4.
[2] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 1 Rz. 10 ff.

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