Überblick

Wer die ernsthafte Absicht hat, später einmal umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen zu erbringen, kann den Vorsteuerabzug aus dafür in Anspruch genommenen Eingangsleistungen grundsätzlich geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn die Unternehmensgründung erfolglos bleibt. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der BFH den Vorsteuerabzug bei erfolgloser Unternehmensgründung eingeschränkt und damit in der Praxis mitunter für große Verunsicherung gesorgt.[1] Dem Vorsteuerauszug aus Gründungskosten muss daher besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Während die Gründung eines Einzelunternehmens insoweit vergleichsweise unproblematisch ist, sind bei der beabsichtigten Gründung von Personengesellschaften und insbesondere von Kapitalgesellschaften frühzeitig Handlungsempfehlungen auszusprechen, um den Vorsteuerabzug zu sichern.

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