Elektronische Bankkontoauszüge gelten als elektronische Rechnung i. S. d. Umsatzsteuergesetzes.[1]

Hierbei gelten folgende Punkte:

  • Seit 2011 ist keine elektronische Signatur mehr erforderlich.
  • Die Speicherung sollte in einem unveränderbaren System erfolgen.
  • Eine Aufbewahrung der elektronischen Bankkontoauszüge lediglich in Papierform ist nicht ausreichend.

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