Der Kapitalherabsetzungsbeschluss muss den Herabsetzungsbetrag angeben.
Angabe des Stammkapitals
Die Gesellschafter sollten das Stammkapital vor und nach der Herabsetzung angeben, zum Beispiel: "Das Stammkapital der X-GmbH wird von x EUR auf y EUR herabgesetzt."
Allerdings darf der Mindestbetrag des Stammkapitals (25.000 EUR) nicht unterschritten werden. Bei einem derartigen Verstoß ist der Beschluss nichtig. Es erfolgt keine Eintragung ins Handelsregister.
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