7.1 Das Warum der Kapitalherabsetzung
Der Kapitalherabsetzungsbeschluss muss den Zweck wiedergeben. In ihm müssen die Gesellschafter darstellen, ob Gelder zurückgezahlt, Rücklagen gebildet oder eine Unterbilanz beseitigt werden soll.
Enthält der Beschluss keine Zweckangabe, kann er angefochten werden. Die Gesellschafter können auch mehrere Zwecke angeben.
7.2 Die Höhe der Kapitalherabsetzung
Der Kapitalherabsetzungsbeschluss muss den Herabsetzungsbetrag angeben.
Angabe des Stammkapitals
Die Gesellschafter sollten das Stammkapital vor und nach der Herabsetzung angeben, zum Beispiel: "Das Stammkapital der X-GmbH wird von x EUR auf y EUR herabgesetzt."
Allerdings darf der Mindestbetrag des Stammkapitals (25.000 EUR) nicht unterschritten werden. Bei einem derartigen Verstoß ist der Beschluss nichtig. Es erfolgt keine Eintragung ins Handelsregister.
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