Der Regelfall ist die Gründung einer GmbH gegen Geld. Bei Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister müssen auf jeden Geschäftsanteil mindestens 25 % (ein Viertel des Nennbetrags) eingezahlt worden sein.[1]

Insgesamt müssen jedoch mindestens 50 % des Mindeststammkapitals der GmbH erbracht worden sein.[2]

Bis zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister, wodurch die GmbH als solche entsteht, werden vier Gründungsphasen durchlaufen:

  1. Vorgründungsgesellschaft,
  2. Abschluss des Gesellschaftsvertrags,
  3. Vor-GmbH,
  4. Anmeldung und Eintragung.

3.1 Die Vorgründungsgesellschaft

Bereits durch den Zusammenschluss mehrerer Personen mit dem Ziel, eine GmbH zu gründen, entsteht die Vorgründungsgesellschaft. Diese hat die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

3.2 Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Der Gesellschaftsvertrag muss klar zwischen Bargründung und Sachgründung unterscheiden. Bei Nichteinhaltung der notariellen Form oder Mängeln des Beurkundungsverfahrens ist der Gesellschaftsvertrag nichtig.

Gleiches gilt, wenn in der Satzung ein unzulässiger oder unmöglicher Zweck als Unternehmensgegenstand der GmbH ausgewiesen wird. Auch die Missachtung der Mindestinhalte der Satzung hat deren Nichtigkeit zur Folge.

Folgende Mindestinhalte muss die Satzung aufweisen:

  • die Firma,
  • den Sitz und den Unternehmensgegenstand,
  • den Betrag des Stammkapitals sowie
  • die von jedem Gesellschafter übernommene Einlage.
 
Praxis-Tipp

Empfohlene Ergänzungen

Da diese Mindestinhalte bei Weitem nicht ausreichen, empfehlen sich die folgenden Ergänzungen:

  • Regelungen über die Einberufung von Gesellschafterversammlungen,
  • Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung,
  • Regelungen über die Art und Weise der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen,
  • Regelungen bei Änderungen im Gesellschafterbestand,
  • Wettbewerbsverbote,
  • Regelungen über Nebenleistungen der Gesellschafter,
  • Nachfolgeklauseln,
  • Regelungen über den Güterstand (falls erforderlich).

Für verschiedene Berufsgruppen, z. B. Steuerberater und Rechtsanwälte, sind gegebenenfalls noch die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften bezüglich der Mindestinhalte im Gesellschaftsvertrag zu beachten.

 
Hinweis

Beispielhafte Aufzählung

Diese Regelungen sind nur beispielhaft. Die am zweckmäßigsten aufzunehmenden Regelungen müssen im Einzelfall (mit dem Berater) abgestimmt werden.

3.3 Die Vor-GmbH entsteht mit Abschluss des Gesellschaftervertrags

Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags (in notarieller Form) entsteht die Vor-GmbH. Sie ist die notwendige Durchgangsstation auf dem Weg zur GmbH als juristische Person. Sie ist nicht wie die Vorgründungsgesellschaft als GbR einzuordnen, sondern sie ist ein Personenzusammenschluss eigener Art. In dieser Phase kommen weitestgehend schon die GmbH-Vorschriften zur Anwendung.

Die Vor-GmbH ist bereits voll handlungsfähig. Sie kann am Rechtsverkehr teilnehmen,

  • Prozesse führen,
  • Grundstücke erwerben
  • und Verträge abschließen.

Hierbei vertritt der (künftige) Geschäftsführer die Vor-GmbH. Der oder die Geschäftsführer werden mit Abschluss der Satzung (in notarieller Form) bestellt. Steuerlich ist die Vor-GmbH der späteren GmbH gleichgestellt.

3.4 Durch Anmeldung und Eintragung entsteht die GmbH

Die künftige GmbH wird in öffentlich beglaubigter Form bei dem zuständigen Registergericht angemeldet. Die Anmeldung muss durch alle Gesellschafter erfolgen. Eine Vertretung ist insoweit unzulässig.

Erst mit der erfolgten Eintragung ist die GmbH als juristische Person entstanden.

3.5 Innerhalb der Gründungsphasen existieren unterschiedliche Haftungsregelungen

Grundsätzlich haften die Gründer im Stadium der Vorgründungsgesellschaft persönlich (also im Stadium vor dem notariellen Abschluss des Gesellschaftsvertrags).

Im Stadium der Vor-GmbH (zwischen notariellem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung ins Handelsregister) haftet jeder Gesellschafter nur intern und anteilig. Für die Gläubiger bedeutet das, dass sie nicht ohne Weiteres gegen die Gesellschafter vorgehen können.

Mit der Handelsregistereintragung ist die GmbH entstanden. Den Gläubigern haftet nur noch das Gesellschaftsvermögen. Im Insolvenzfall muss der Gesellschafter nur die von ihm übernommene, aber noch nicht erbrachte Einlage leisten.

3.6 Inhalte der Anmeldung, einzureichende Unterlagen und Gründungskosten

Die Anmeldung muss folgende Inhalte aufweisen:

  • die Anmeldung als solche,
  • die Anmeldung der Geschäftsführer (mit Namen, Wohnort und Geburtsdatum),
  • die Angabe der Vertretungsbefugnis des/der Geschäftsführer(s) (Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis),
  • die Befreiung des/der Geschäftsführer(s) vom Selbstkontrahierungsverbot bei der Einmamm-GmbH,
  • eine Liste der beglaubigten Unterschriften der Geschäftsführer,
  • die Versicherung des/der Geschäftsführer(s) gem. § 8 Abs. 2 GmbHG, dass die Einlagen gem. § 7 GmbHG bewirkt sind und sich in der freien Verfügung der Geschäftsführung befinden.
 
Hinweis

Gesamtschuldnerische Haftung

Werden bei der Anmeldung falsche Angaben gemacht, haften sämtliche Geschäftsführer gesamtschuldnerisch.

Folgende Unterlagen sind für die Eintragung ins Handelsregister einzureichen:

  • eine Liste der Geschäftsführer (soweit nicht bereits in der Satzung geregelt),
  • eine Liste der Gesellschafter,
  • der Nachweis der Einzahlung des Stammkapitals
  • eine Urkunde der A...

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