Leitsatz

Ist die Kassenbuchführung in einem Restaurant mit schweren formellen Mängeln behaftet, kommt eine Gewinnzuschätzung in Betracht.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller betrieb ein Restaurant. Bei ihm wurde eine steuerliche Außenprüfung durchgeführt, in deren Verlauf der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung rügte. Wegen dieser Mängel und Kalkulationsdifferenzen seien Umsatzzuschätzungen vorzunehmen. Seine Schätzung stützte er vor allem auf eine Nachkalkulation der Rohgewinnaufschlagssätze. Auf der Grundlage der Schätzungen des Betriebsprüfers erließ das Finanzamt geänderte Steuerbescheide. Der Antragsteller trat der Schätzung entgegen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragte er die Aussetzung der Vollziehung der nachzuentrichtenden Einkommensteuer wegen ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide für die Dauer des Einspruchsverfahrens.

 

Entscheidung

Das FG gab dem Antrag nur zum Teil statt, da es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur teilweise sah. Das Finanzamt sei grundsätzlich befugt, eine Schätzung vorzunehmen, wenn die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß sei. Hier habe die Buchführung wesentliche Mängel aufgewiesen. Zwar sei es zulässig, Kasseneinnahmen täglich nur in einer Summe in das Kassenbuch einzutragen, doch müssten dann die Kassenstreifen und Kassenzettel ebenfalls aufbewahrt werden, um die Summe herleiten zu können. Diese Anforderungen habe der Antragsteller nicht erfüllt. Allerdings sei die Schätzung, die das Finanzamt vorgenommen habe, dann nicht in vollem Umfang zutreffend gewesen. Die Nachkalkulation sei durch das Finanzamt teilweise nicht zutreffend vorgenommen worden und die Umsätze dementsprechend niedriger zu veranschlagen. Deshalb seien hier ernstliche Zweifel teilweise gegeben, die zu einer teilweisen Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer führen.

 

Hinweis

Das Urteil führt einige wichtige Aspekte aus dem Zusammenspiel zwischen einer ordnungsgemäßen Buchführung und der Schätzungsbefugnis des Finanzamts vor Augen. Grundsätzlich hat die Buchführung eine Beweiskraft und ist der Besteuerung zugrunde zu legen (§ 158 AO). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß ist (Frotscher, in Schwarz, AO, § 158 AO Tz. 12). Hier lagen schwerwiegende Mängel vor, denn der Kläger hatte die Unterlagen, aus denen sich die Kasseneinnahmen und die Kassenausgaben ergaben, nicht aufbewahrt [1] Aufgrund dieser schwerwiegenden Mängel durfte die Finanzverwaltung hinzuschätzen. Bei ihrer Hinzuschätzung des Umsatzes ist ihr dann allerdings ein Fehler unterlaufen, so dass der Kläger hier zumindest teilweise obsiegte.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Beschluss vom 17.05.2011, 13 V 357/11

[1] hierzu bereits BFH, Urteil v. 1.10.1969, I R 73/66, BStBl 1970 II S. 45; siehe auch Dißars, in Schwarz, AO, § 146 AO Tz. 16.

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