Rz. 57

Gründe für die Korrektur

Da der Gesetzgeber von einem Vermögensvergleich ohne Buchführung ausgeht, beruhen seine Korrekturen auf der Annahme, dass in der Steuerbilanz die tatsächlichen Wertveränderungen des Betriebsvermögens ohne Rücksicht auf die Art der Veranlassung wiedergegeben werden. Da bei der Gewinnermittlung jedoch nur betriebliche Wertänderungen zu berücksichtigen sind, muss das Bilanzergebnis gegebenenfalls außerhalb der Bilanz korrigiert werden. Beim Betriebsvermögensvergleich ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres deshalb um folgende Posten zu korrigieren:

  • Entnahmen,
  • Einlagen,
  • nicht abziehbare Betriebsausgaben und
  • steuerfreie Betriebseinnahmen.[1]

Die Korrektur von Entnahmen und Einlagen hat aber kaum praktische Bedeutung, da diese i. d. R. bereits laufend auf Privatentnahme- bzw. Privateinlagekonten festgehalten werden und sich somit von vornherein nicht auf das Betriebsvermögen auswirken (sog. buchmäßiges Betriebsvermögen).[2]

 

Rz. 58

Außerbilanzielle Korrektur

Bilanzielle Korrekturen auf der ersten Stufe der Gewinnermittlung werden vorgenommen, wenn in Handels- und Steuerrecht unterschiedliche Ansatz- und Bewertungsregelungen vorliegen. Auf der ersten Stufe wird demnach die Handelsbilanz an das Ergebnis der Steuerbilanz angepasst.

Auf der zweiten Stufe der Gewinnermittlung erfolgen außerbilanzielle Korrekturen durch Hinzurechnung oder Kürzung insbesondere von Einlagen, Entnahmen, steuerfreien Betriebseinnahmen sowie nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Das Ergebnis der Steuerbilanz wird sozusagen durch außerbilanzielle Korrekturen modifiziert, um zum steuerlichen Gewinn zu gelangen.

 

Rz. 59

Entnahmen und Einlagen

Da nur besteuert werden soll, was durch den Betrieb erwirtschaftet worden ist, ist der Wert der

vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter (Entnahme) dem Gewinn zuzurechnen sowie der Wert der vom Privatvermögen in das Betriebsvermögen überführten Wirtschaftsgüter (Einlage) abzuziehen.[3] Ohne diese Hinzu- und Abrechnungen würden außerunternehmerische Tätigkeiten Einfluss auf das betriebliche Ergebnis haben.[4]

 

Rz. 60

Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG werden unter Entnahmen alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) verstanden, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnimmt. Da der Wert also durch den Betrieb erwirtschaftet wurde und ihm nun entzogen wird, ist er demzufolge zu besteuern.

Bei der "Vermögensumschichtung von der betrieblichen in die außerbetriebliche Sphäre des Betriebsinhabers"[5] ist zwischen Sachentnahmen (Entnahme von Wirtschaftsgütern) und Nutzungsentnahmen (vorübergehende Verwendung/Einsatz für betriebsfremde Zwecke) zu unterscheiden.[6]

Einlagen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 8 1. Halbsatz EStG alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Da der Wert also von außen zugeführt wird – somit nicht durch den Betrieb erwirtschaftet wurde –, darf er keinen Einfluss auf die Besteuerungsgrundlage haben.

Bei den Einlagen ist ebenfalls zwischen Sacheinlagen und Nutzungseinlagen zu unterscheiden.

 

Rz. 61

Bei Entnahmen und Einlagen müssen Wertänderungen der Wirtschaftsgüter gegenüber dem Buchwert (stille Reserven bzw. stille Lasten) berücksichtigt werden. Dies geschieht, indem nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 1. Halbsatz und Nr. 5 Satz 1 1. Halbsatz EStG Entnahmen und Einlagen grundsätzlich mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme (Ausnahme in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 2. Halbsatz EStG) bzw. Einlage (Ausnahmen in § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz EStG) anzusetzen sind.

 

Rz. 62

Im Ergebnis ist die Entnahme erfolgsneutral, wenn der Teilwert des entnommenen Wirtschaftsguts mit dem Buchwert übereinstimmt.

Eine Gewinnerhöhung ergibt sich jedoch, wenn der Teilwert höher ist als der Buchwert des entnommenen Wirtschaftsguts. In der Höhe der Differenz zwischen dem Teilwert und dem Buchwert entsteht ein Gewinn (Auflösung der stillen Reserve).

Wenn der Teilwert des entnommenen Wirtschaftsguts niedriger ist als der Buchwert, ergibt sich im Zeitpunkt der Entnahme eine Gewinnminderung in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und Teilwert (Auflösung der stillen Lasten).

 

Rz. 63

Durch die Einlage zum Teilwert bleiben die im privaten Bereich zuvor eingetretenen Werterhöhungen und -minderungen für die Gewinnermittlung grundsätzlich unberücksichtigt.[7] Durch den Teilwertansatz wirken sich nur Wertänderungen während der späteren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen auf den Gewinn aus.

 

Rz. 64

Nach herrschender Auffassung kann mit dem Teilwert jedoch nur die Bewertung von Sachentnahmen und -einlagen erfolgen.[8] Diese Gesetzeslücke wird gefüllt, indem für die Bewertung von Nutzungsentnahmen und -einlagen die ta...

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