Rz. 130

Bei Anwendung des IFRS 9 zur Bilanzierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten können (unwiderrufliche Option!) Eigenkapitalinstrumente, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden, bei ihrer erstmaligen Erfassung unwiderruflich der Kategorie "erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete Eigenkapitalinstrumente" zugeordnet werden.[1] Das für diese Eigenkapitalinstrumente vorgesehene Bewertungsmodell weicht erheblich von demjenigen Bewertungsmodell für die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte[2] ab, da keine Reklassifizierung der im sonstigen Gesamtergebnis erfassten Bewertungsergebnisse aus diesen Eigenkapitalinstrumenten zum Zeitpunkt deren Veräußerung bzw. Abgang erfolgt[3]. Allein die Dividenden sind grundsätzlich (ausgenommen in den Fällen, in welchen es wirtschaftlich zu einer Rückzahlung der Anschaffungskosten kommt)[4] zu dem Zeitpunkt, zu dem der Dividendenanspruch entsteht,[5] erfolgswirksam im GuV-Abschnitt der Gesamtergebnisrechnung zu erfassen.[6] Aufgrund dieser Bewertungsvorschriften entfallen für diese Kategorie von finanziellen Vermögenswerten (separate) Vorschriften zur Erfassung von Wertminderungen.[7] Der IASB geht bei dieser Kategorie von Eigenkapitalinstrumenten davon aus, dass Unternehmen insbesondere ihre zu strategischen Zwecken dauerhaft gehaltenen Beteiligungen in diese Kategorie einordnen. Da eine erfolgswirksame Bewertung dieser langfristigen Eigenkapitalinstrumente zum beizulegenden Zeitwert irrelevante Ergebnisvolatilitäten implizieren würde, wären solche Informationen nicht als entscheidungsrelevant für die Abschlussadressaten einzustufen.[8] Daher werden sämtliche Wertänderungen aus solchen Beteiligungen (einschließlich gegebenenfalls vorliegender Wertminderungen oder späterer Wertaufholungen) dauerhaft (d. h. ohne Möglichkeit einer Reklassifizierung) im sonstigen Gesamtergebnis aus nie zu reklassifizierenden Posten erfasst.

 

Rz. 131

Sofern der beizulegende Zeitwert eines erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten, nicht zu Handelszwecken gehaltenen Eigenkapitalinstruments mit einem Finanzinstrument (z. B. Devisentermingeschäft) abgesichert wird, sind sowohl die effektive als auch die ineffektive Wertänderung des Sicherungsinstruments ebenfalls im sonstigen Gesamtergebnis aus nie zu reklassifizierenden Posten zu erfassen.[9]

[1] Vgl. IFRS 9. Kapitel 5.7.5.
[2] Vgl. Rz. 133 ff.
[3] Vgl. IFRS 9. App. B 5.7.1.
[4] Vgl. IFRS 9.BC 5.25 a).
[5] Vgl. detailliert IFRS 9.Kapitel 5.7.1A.
[6] Vgl. Kirsch, Einführung in die internationale Rechnungslegung nach IFRS, 13. Aufl. 2021, S. 162.
[7] Vgl. hierzu IFRS 9.Kapitel 5.5.1.
[8] Vgl. IFRS 9.BC 5.22 f.
[9] Vgl. IFRS 9.Kapitel 6.5.8 a) und 6.5.3; sowie zur Begründung zur Erfassung der Werteffekte aus ineffektiver Sicherung IFRS 9.BC 6. 108–116.

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