Rz. 221c

Der erste Unterabschnitt enthält einige (Zwischen-)Ergebnisgrößen, die teilweise sowohl von den das Gesamtkosten- als auch das Umsatzkostenverfahren anwendenden Unternehmen zu beachten sind. Zu den zwingend zu befüllenden Ergebnispositionen in diesem (Unter-)Abschnitt (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 1662–1673) zählen:

 
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Summenmussfeld
  Ergebnis nach Steuern Summenmussfeld
    Betriebsergebnis (GKV) Summenmussfeld
      Rohergebnis (GKV) Summenmussfeld
        Gesamtleistung (GKV) Summenmussfeld

Die nur im Gesamtkostenverfahren vorhandene Position Gesamtleistung (GKV) setzt sich additiv aus der "rechnerisch notwendig(en), soweit vorhanden(en)" Position "Erträge zur Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben (GKV)" und den Umsatzerlösen zusammen.

 

Rz. 222

Der Posten Umsatzerlöse (§ 275 Abs. 2 Nr. 1 HGB) wird in folgende Pflichtbestandteile untergliedert (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 1687–1754):

 
Umsatzerlöse GKV Summenmussfeld
Umsatzerlöse (GKV), in Umsatzerlöse enthaltener Bruttowert Summenmussfeld
  Erlöse aus Leistungen nach § 13b UStG Mussfeld
  Sonstige Umsatzerlöse, nicht steuerbar Mussfeld
  Sonstige Umsatzerlöse, steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1a UStG (Ausfuhr Drittland) Mussfeld
  steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG Mussfeld
  innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b Abs. 2, 4 UStG rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
  steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 ff. UStG Summenmussfeld
    steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG Mussfeld
    übrige nach § 4 Nr. 8 ff. UStG steuerfreie Umsätze rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
  steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 27 UStG Mussfeld
  sonstige umsatzsteuerfreie Umsätze Mussfeld
  Steuersatz mit 0 % nach § 12 Abs. 3 UStG Mussfeld
  Umsatzerlöse ermäßigter Steuersatz Mussfeld
  Umsatzerlöse Regelsteuersatz Mussfeld
  Umsatzerlöse nach § 25 und § 25a UStG Mussfeld
  Umsatzerlöse sonstige Umsatzsteuersätze Mussfeld
  Umsatzerlöse ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen Auffangposition
in Umsatzerlöse verrechnete Erlösschmälerungen und sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern Summenmussfeld
  sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern Mussfeld
  Erlösschmälerungen aus Leistungen nach § 13b UStG Mussfeld
  Erlösschmälerungen, sonstige Umsatzerlöse, nicht steuerbar Mussfeld
  Erlösschmälerungen für steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1a UStG (Ausfuhr Drittland) Mussfeld
  Erlösschmälerungen für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG (innergemeinschaftliche Lieferungen) Mussfeld
  Erlösschmälerungen für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b Abs. 2, 4 UStG rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
  Erlösschmälerungen für steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 ff. UStG Mussfeld
  Erlösschmälerungen für steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 2–7 UStG Mussfeld
  Erlösschmälerungen für sonstige steuerfreie Umsätze Mussfeld
  Erlösschmälerungen Regelsteuersteuersatz Mussfeld
  Erlösschmälerungen ermäßigter Steuersatz Mussfeld
  Erlösschmälerungen, Steuersatz mit 0 % nach § 12 Abs. 3 UStG Mussfeld
  Erlösschmälerungen übrige Steuersätze Mussfeld
  Erlösschmälerungen ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen Auffangposition
 

Rz. 223

Charakteristisch ist die in der Taxonomie vorgesehene Untergliederung nach den umsatzsteuerlich relevanten Tatbeständen, die zuletzt durch die Kerntaxonomie 6.1 im Hinblick auf die Angaben in der Umsatzsteuerklärung synchronisiert wurden (vgl. Rz. 221a). Sofern eine entsprechende Aufgliederung des Bruttowerts und der Erlösschmälerungen nach den umsatzsteuerlich relevanten Tatbeständen nicht nach dem bisher verwendeten Kontenplan möglich ist, so sind die als "rechnerisch notwendig, soweit vorhanden" gekennzeichneten Auffangpositionen "Umsatzerlöse (GKV), in Umsatzerlöse enthaltener Bruttowert, ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen" bzw. "Umsatzerlöse (GKV), in Umsatzerlöse verrechnete Erlösschmälerungen, Erlösschmälerungen ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen" zu verwenden.[1]

 

Rz. 223a

Ab der Kerntaxonomie-Version 6.0 enthält die Untergliederung der Umsatzerlöse zahlreiche Änderungen bzw. neue Informationsanforderungen, die zu einem Teil auf die durch das BilRUG eingetretenen Veränderungen in der Umsatzabgrenzung nach § 277 Abs. 1 HGB i. d. F. des BilRUG[2] zurückzuführen sind. So sind insbesondere die zu dem in den Umsatzerlösen enthaltenen Bruttowert aufgeführten "Davon"-Angaben aus Erlösen aus Vermietung und Verpachtung, aus Provisionen, Lizenzen und Patenten zu nennen, die bis einschließlich Kerntaxonomie-Version 6.3 als Mussfelder ausgestaltet waren. In diesen Positionen (sowie auch in dem weiteren in der Kerntaxonomie enthaltenen Kannfeld "Erträge aus Verwaltungskostenumlagen (GKV)") spiegeln sich die vormals zumeist in den sonstigen betrieblichen Erträgen erfassten Erlöse wider, die aufgrund der erweiterten Umsatzdefinition des BilRUG nunmehr handelsrechtlich als Umsatzerlöse auszuwei...

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