FinMin Baden-Württemberg, 23.11.1979, 11 - 23 - G 1402 - 1/75

Es ist die Frage aufgeworfen worden, wie eine ausländische Kapitalgesellschaft gewerbesteuerlich zu behandeln ist, wenn sie im Inland eine Betriebsstätte unterhält und daneben ein nicht zu dieser Betriebsstätte gehörendes Mietwohngrundstück vermietet.

Ich bitte hierzu die Auffassung zu vertreten, dass die Fiktion des § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG, nach der die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, grundsätzlich auch bei ausländischen Unternehmen anzuwenden ist, die in ihrer Rechtsform einem inländischen Unternehmen der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG bezeichneten Art entsprechen. Die Tätigkeit eines ausländischen Unternehmens unterliegt allerdings nur insoweit der inländischen Gewerbesteuer, als sie einer inländischen Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens zuzuordnen ist (§ 2 Abs. 1 GewStG). Der Teil des Gewerbeertrags, der nicht auf inländische, sondern auf ausländische Betriebsstätten entfällt, scheidet aus der Besteuerung aus. Vermietet eine ausländische Kapitalgesellschaft im Inland ein Mietwohngrundstück, das weder selbst inländische Betriebsstätte ist noch zu einer daneben bestehenden inländischen Betriebsstätte gehört, so wird die Vermietungstätigkeit nicht im Rahmen eines inländischen Gewerbebetriebs i. S. des § 2 Abs. 1 GewStG ausgeübt. Die Erträge aus der Vermietung des Mietwohngrundstücks unterliegen dann nicht der inländischen Gewerbesteuer, sondern sind einer ausländischen Betriebsstätte des Unternehmens (z. B. der Zentrale, von der aus die Grundstücksverwaltung erfolgt) zuzurechnen.

Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zum RFH-Urteil vom 4.4.1939 (RStBl S. 854). Im Urteilsfall wurde das Grundstück von einer inländischen Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens verwaltet und vermietet. Die Vermietungstätigkeit war deshalb dieser inländischen Betriebsstätte zuzuordnen und der Ertrag der inländischen Gewerbesteuer zu unterwerfen.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

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