Ein primäres Recht des Gesellschafters ist der Anspruch auf einen Gewinnanteil. In der Praxis wird die Verteilung des Gewinns im Allgemeinen am Schluss jedes Geschäftsjahrs erfolgen (§ 718 BGB). Hierbei gilt der Grundsatz, dass jeder Gesellschafter einen Anteil am Gewinn und Verlust entsprechend dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis erhält (§ 709 Abs. 3 Satz 1 BGB). Oftmals wird davon abweichend im Gesellschaftsvertrag eine Ergebnisbeteiligung nach dem Verhältnis der vereinbarten Beiträge der Gesellschafter geregelt sein. Sollte – was nicht zu empfehlen ist – im Gesellschaftsvertrag keine Regelung dazu enthalten sein und auch keine vereinbarten Beiträge, wäre der Gewinn bzw. Verlust gleichmäßig (nach Köpfen) zu verteilen (§ 709 Abs. 3 Satz 3 BGB). Diese Grundsätze gelten auch für andere Rechtsformen, wie z. B. die OHG (§ 120 Abs. 1 Satz 2 HGB) oder die KG (§ 161 Abs. 2 HGB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge