Die Gesellschafter haben die vereinbarten Beiträge zu leisten (§§ 705 Abs. 1, 709 BGB). Diese Beiträge können aus einer einmaligen oder wiederholten Leistung von Geld oder Sachwerten bestehen. Doch auch Dienstleistungen können als Beiträge in Betracht kommen (§ 709 Abs. 1 BGB), ebenso wie Nutzungs- oder Gebrauchsüberlassungen. Sofern im Gesellschaftsvertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde, müssen die Gesellschafter gleiche Beiträge leisten.

 
Wichtig

Beitragsleistung bei Kapitalgesellschaften

Diese Grundsätze für die GbR sind dem Grunde nach auch bei den anderen Personengesellschaften anzuwenden. Bei den Kapitalgesellschaften besteht die Beitragsleistung hingegen in der Pflicht, die satzungsgemäßen Einlagen zu erbringen. Meist erfolgt dies durch eine Bareinlage, es kann aber auch eine Sacheinlage zugelassen sein.

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