Diese Grundsätze der Besteuerung werden durch einen wesentlichen Tatbestand ganz erheblich beeinflusst – die steuerlich völlig unterschiedlich zu behandelnden Leistungsvergütungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern.

6.1 Personengesellschaften

Bestehen bei einer Personengesellschaft Leistungsbeziehungen mit ihren Gesellschaftern, stellen die Aufwendungen dafür zunächst Betriebsausgaben dar. Dies kann eine Tätigkeitsvergütung für die Mitarbeit im Betrieb sein, die Miete für ein überlassenes Wirtschaftsgut bzw. die Zinsen für ein vom Gesellschafter gewährtes Darlehen. Dieser Aufwand wird jedoch außerbilanziell wieder korrigiert, denn auch diese sog. Sondervergütungen an die Gesellschafter zählen zu den gewerblichen Einkünften (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Damit ist ein gesellschafterbezogener Arbeitslohn ebenfalls im Gewinnanteil aus Gewerbebetrieb enthalten und nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern.

Dies hat vor allem auf die Gewerbesteuer eine steuererhöhende Wirkung. Sämtliche Sondervergütungen mindern den Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht.

6.2 Kapitalgesellschaften

Vorteilhafter ist eine Leistungsbeziehung bei Kapitalgesellschaften. Hier bleibt es beim gebuchten Betriebsausgabenabzug; es erfolgt keine steuerrechtliche Korrektur bei der Gewinnermittlung. Die Auswirkungen von vertraglichen Vergütungen werden für die Besteuerung beachtet. Dies gilt auch und gerade für die Gewerbesteuer, welche damit durch die Zahlung von Vergütungen an die Gesellschafter gemindert werden kann.

Selbstverständlich unterliegen an die Gesellschafter gezahlte Vergütungen bei diesen als Arbeitslohn, Mieteinnahmen bzw. Zinserträgen der Einkommensteuer.

Ein Vorbehalt muss jedoch gemacht werden. Der Betriebsausgabenabzug ist an die steuerrechtliche Anerkennung der Leistungsbeziehung bzw. des vereinbarten Entgelts dafür gebunden. Dazu ist insbesondere zu fordern, dass die Leistungsbeziehung einem Fremdvergleich standhält und die Vergütung dafür angemessen ist. Andernfalls droht eine verdeckte Gewinnausschüttung, mit der Folge, dass der Betriebsausgabenabzug – soweit fremdunüblich bzw. unangemessen – versagt wird. Zudem wird dieser Teil der Vergütung beim Gesellschafter – wie eine offene Gewinnausschüttung – als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge