Nach den BFH-Urteilen vom 16.10.2013 wird § 37b EStG nur dann angewendet, wenn die Zuwendungen oder Geschenke dem Beschenkten im Rahmen einer steuerlichen Einkunftsart zufließen. Damit hat der BFH der im BMF-Schreiben vom 29.4.2008[1] fixierten Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.

Mit dem BMF-Schreiben vom 19.5.2015[2] hat die Finanzverwaltung ihre bisherige Auffassung nicht zuletzt wegen dieser BFH-Urteile aktualisiert. Danach kommt § 37b EStG nicht zur Anwendung bei Zuwendungen, die

  • entweder nicht der inländischen Besteuerung unterliegen oder
  • nicht im Rahmen einer steuerlichen Einkunftsart zugeflossen sind.

D. h. konkret: Werden ausländische Geschäftspartner beschenkt, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, müssen keine Pauschalsteuern an das Finanzamt abgeführt werden. Desgleichen fällt keine Pauschalsteuer bei Schenkungen an Privatpersonen an.

Und noch etwas Erfreuliches muss für den Steuerpflichtigen betont werden:

Der BFH hat mit Urteil vom 16.10.2013[3] klargestellt, dass § 37b EStG für alle Geschenke zur Anwendung kommt, also auch für unter 10 EUR liegende Streuwerbeartikel; die Finanzverwaltung ist dem jedoch nicht gefolgt. Nach dem neuen BMF-Schreiben werden Streuwerbeartikel aus dem Anwendungsbereich des § 37b EStG herausgenommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge