(zu B.3.1.2):

Eine Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze. Am 15.5. wird eine Erhöhung des Arbeitsentgelts auf einen Betrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze mit Wirkung vom 1.6. vereinbart.

Da das Arbeitsentgelt vom 1.6. an die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, endet die Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie das Nichtbestehen von Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung am 31.5. In der Rentenversicherung besteht bis 31.5. Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, sofern die Arbeitnehmerin nicht von ihrem Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Gebrauch gemacht hat. Ab 1.6. besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung.

Ab 1.6.:
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1

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