(zu C.2.1 und C.3.2):

Ein Architekt arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.200 EUR. Er ist als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit. Am 1.7. nimmt er eine weitere Beschäftigung als Buchhalter beim Arbeitgeber B auf; dort arbeitet er gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 EUR.

Der Architekt ist aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber A versicherungspflichtig in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B ist geringfügig entlohnt, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt und versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk findet nur auf die Beschäftigung beim Arbeitgeber A Anwendung. In Beschäftigung B ergibt sich Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes. Es sind aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber A individuelle Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und aufgrund der Beschäftigung beim Arbeitgeber B Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sowie Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung zu zahlen. Der Arbeitnehmer kann in der Beschäftigung beim Arbeitgeber B die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI beantragen mit der Folge, dass nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlen muss.

Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101
  Beitragsgruppenschlüssel: 1-0-1-1
Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109
  Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0
Optional bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:
Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109
  Beitragsgruppenschlüssel: 6-5-0-0

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge