(zu B.2.2.2.2, C.2.1 und C.3.2):

Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim Arbeitgeber A weitere Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C aus. Beim Arbeitgeber B arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 EUR; beim Arbeitgeber C arbeitet er seit dem 1.3. als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 EUR.

Die Beamtentätigkeit beim Arbeitgeber A ist keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, so dass sie nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C in der Krankenversicherung generell versicherungsfrei und damit in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig. In der Beschäftigung beim Arbeitgeber B unterliegt der Beamte der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist als (erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber B in der Rentenversicherung versicherungspflichtig mit der Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. In der Arbeitslosenversicherung besteht in der Beschäftigung beim Arbeitgeber C Versicherungsfreiheit, weil geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.

Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 101
  Beitragsgruppenschlüssel: 0-1-1-0
Arbeitgeber C Personengruppenschlüssel: 109
  Beitragsgruppenschlüssel: 0-1-0-0

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