Rz. 3

Aufgrund der weitgehenden Gestaltungsfreiheit eröffnen Genussrechte vielfältige Verwendungsmöglichkeiten. Zur Systematisierung dieser vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten werden Genussrechte im Schrifttum in Anlehnung an Bethmann[1] oftmals unter Rückgriff auf die mit der Gewährung von Genussrechten verfolgten Zwecke in die zwei Kategorien Kapitalbeschaffung und Kapitalersatz eingeteilt.[2]

 

Rz. 4

Eine Kapitalbeschaffung liegt vor, wenn bei der Ausgabe von Genussrechten liquide Mittel in einer bestimmten Höhe entgegengenommen werden.[3] Da Genussrechte bei entsprechender Ausgestaltung als Eigenkapital angesehen werden, bietet die Ausgabe von Genussrechten bspw. im Vergleich zu einer Aktienemission neben der Kapitalbeschaffung den Vorteil, dass sich nach der Ausgabe von Genussrechten die Beteiligungsverhältnisse im jeweiligen Unternehmen trotz einer Eigenkapitalzufuhr nicht verändern.

 

Rz. 5

Ein Kapitalersatz liegt hingegen vor, wenn dem Unternehmen durch die Ausgabe von Genussrechten keine liquiden Mittel zufließen.[4] Solche Genussrechte ermöglichen vielmehr eine Wertkorrektur, wie bspw. zur Abgeltung von Inhaber- oder Gläubigeransprüchen bei Sanierungsverfahren, oder sie dienen als Entgelt für Dienstleistungen oder als Ausgleich für Sacheinlagen, Patente oder sonstige Leistungen.[5] Genussrechte für den Kapitalersatz dienen vielfach auch der Deckung von Verlusten oder Abschreibungen.

[1] Vgl. Bethmann, ZfhF 1935, S. 424 ff.; kritisch hierzu äußert sich Fischer, Der Genussschein als kapitalmarktpolitisches Instrument der Unternehmensfinanzierung, 1989, S. 29.
[2] Vgl. Ernst, Der Genussschein im deutschen und schweizerischen Aktienrecht, 1963, S. 67; Ernst, AG 1967, S. 76; Gerke, WiSt 1983, S. 527; Pougin, Genussrechte, in Jagenburg/Maier-Reimer/Verhoeven, Festschrift für Walter Oppenhoff zum 80. Geburtstag, 1985, S. 276; Hanakam, Die steuerliche Beurteilung von Genussrechten als Instrumente der Kapitalbeschaffung, 1991, S. 12 m. w. N. (Diss.); Dross, Genussrechte, 1996, S. 118 ff.
[3] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Gerke, WiSt 1983, S. 527.
[4] Vgl. Gerke, WiSt 1983, S. 527.
[5] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Ernst, Der Genussschein im deutschen und schweizerischen Aktienrecht, 1963, S. 67; Gerke, WiSt 1983, S. 527.

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