Rz. 399
Nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten sind dem Buchwert eines schon bilanzierten Gebäudes oder Gebäudeteils nach Maßgabe der IAS 16.12 ff. hinzuzurechnen (Aktivierungspflicht). Im Gegensatz hierzu sind regelmäßig wiederkehrende Reparatur- und Instandhaltungskosten ("costs of the day-to-day servicing"), die lediglich dazu dienen, die aktuell vorhandene Ertragskraft aufrecht zu erhalten und nicht zu erhöhen, als Periodenaufwand zu erfassen (IAS 16.12).
Rz. 400
Die vorstehenden Regelungen entsprechen weitestgehend der laufenden BFH-Rechtsprechung zum Erhaltungs- bzw. Herstellungsaufwand nach R 157 EStR sowie dem BMF-Schreiben v. 18.7.2003[1] zur Abgrenzung von Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Erhaltungsaufwendungen bei der Instandhaltung und Modernisierung von Gebäuden, also Quellen, die nach vorherrschender Praxis auch als Grundlage der handelsrechtlichen Bilanzierung übernommen werden.
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