Rz. 242
Errichtet ein Gewerbetreibender auf fremdem Grund und Boden ein Gebäude für eigenbetriebliche Zwecke, so hat er die aufgewendeten Herstellungskosten zu aktivieren
- als Gebäude, wenn er bürgerlich-rechtlicher und damit grundsätzlich auch wirtschaftlicher Eigentümer des Bauwerks ist, oder
- ebenfalls als Gebäude, wenn er zwar nicht bürgerlich-rechtlicher, aber wirtschaftlicher Eigentümer des Bauwerks ist, oder
- wie ein materielles Wirtschaftsgut, wenn er kein wirtschaftlicher Eigentümer des Bauwerks ist, das Gebäude jedoch seinem Betrieb zu dienen bestimmt ist. Die bilanzrechtliche Beurteilung richtet sich nach Gebäudegrundsätzen.[1]
Ungeachtet dessen, ob man nun der Auffassung ist, dass ein Wirtschaftsgut oder lediglich ein bilanztechnischer Merkposten zur Verteilung des betrieblichen Aufwands vorliegt (= Behandlung "wie ein Wirtschaftsgut"), ist der Aufwand nach den Vorschriften des dahinter stehenden Gebäudes abzuschreiben bzw. zu verteilen.[2]
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