Rz. 242

Errichtet ein Gewerbetreibender auf fremdem Grund und Boden ein Gebäude für eigenbetriebliche Zwecke, so hat er die aufgewendeten Herstellungskosten zu aktivieren

  • als Gebäude, wenn er bürgerlich-rechtlicher und damit grundsätzlich auch wirtschaftlicher Eigentümer des Bauwerks ist, oder
  • ebenfalls als Gebäude, wenn er zwar nicht bürgerlich-rechtlicher, aber wirtschaftlicher Eigentümer des Bauwerks ist, oder
  • wie ein materielles Wirtschaftsgut, wenn er kein wirtschaftlicher Eigentümer des Bauwerks ist, das Gebäude jedoch seinem Betrieb zu dienen bestimmt ist. Die bilanzrechtliche Beurteilung richtet sich nach Gebäudegrundsätzen.[1]

Ungeachtet dessen, ob man nun der Auffassung ist, dass ein Wirtschaftsgut oder lediglich ein bilanztechnischer Merkposten zur Verteilung des betrieblichen Aufwands vorliegt (= Behandlung "wie ein Wirtschaftsgut"), ist der Aufwand nach den Vorschriften des dahinter stehenden Gebäudes abzuschreiben bzw. zu verteilen.[2]

[2] Vgl. Falterbaum/Bolk/Reiß/Kirchner, Buchführung und Bilanz, 22. Aufl. 2015, S. 873 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge