Rz. 131

Die räumliche Verlagerung der betrieblich genutzten Grundstücksteile auf einem Grundstück führt bei einem unveränderten betrieblichen Nutzungsanteil nicht zu einem Entnahmegewinn, auch wenn die bisherigen betrieblich genutzten Räume im Anschluss zu privaten Wohnzwecken genutzt werden. Der Raumtausch führt nicht zu einer Aufdeckung stiller Reserven. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist nur dann eine Gewinnrealisierung gegeben, wenn die spätere Sicherstellung der stillen Reserven nicht gewährleistet ist.[1]

 

Rz. 132

Ein zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörender Miteigentumsanteil an einem Grundstück verliert die Betriebsvermögenseigenschaft nicht dadurch, dass der Anteil des anderen Miteigentümers hinzuerworben, aber nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet wird, sondern Privatvermögen bleibt. Eine zu berücksichtigende Entnahme liegt somit nicht vor.[2]

 

Rz. 133

Der Umbau eines bisher betrieblich genutzten Gebäudeteils führt mangels Entnahmeerklärung nicht zur Entnahme, solange eine weitere betriebliche Nutzung, auch als gewillkürtes Betriebsvermögen, in Betracht kommt.[3]

 

Rz. 134

Ein zum Gesellschaftervermögen gehörendes Grundstück wird aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft nicht dadurch entnommen, dass es zu Gunsten eines Gesellschafters mit einem Erbbaurecht belastet und von dem Gesellschafter mit einem für seine eigenen Wohnzwecke bestimmten und später benutzten Gebäude bebaut wird.[4]

 

Rz. 135

Ein Grundstück, das zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gehört, wird durch die Bestellung eines Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil und am Grundstück grundsätzlich nicht entnommen.[5]

 

Rz. 136

Weder die Brachlage noch die unentgeltliche Überlassung an einen örtlichen Verein eines vormals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks führen dazu, dass ursprünglich notwendiges Betriebsvermögen aufgrund der Nutzungsänderung als Privatvermögen zu qualifizieren wäre, sofern eine spätere landwirtschaftliche Nutzung möglich bleibt.[6]

 

Rz. 137

Die Veräußerung geht einer hinsichtlich der Gewinnrealisierung nur gleichgestellten Entnahme vor. Jedenfalls kann ein bilanziertes Grundstück nach der Veräußerung dann nicht mehr rückwirkend zum vorletzten Bilanzstichtag durch Entnahme ausgebucht werden, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird.[7]

 

Rz. 138

Das Entnahmeprivileg des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG a. F. (jetzt § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG) erfordert eine auf Dauer angelegte private Nutzung durch den Betriebsinhaber oder den Altenteiler. Die kurzzeitige Nutzung einer Wohnung des (gewillkürten) Betriebsvermögens durch den Altenteiler oder den Betriebsinhaber ist nicht geeignet, den betrieblichen Zusammenhang des Wirtschaftsguts zu lösen und endgültig notwendiges Privatvermögen zu begründen.[8]

 

Rz. 139

Ein zunächst betrieblich genutzter Gebäudeteil verliert seine Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht dadurch, dass er zu fremden Wohnzwecken vermietet wird und sich in dem Gebäude ein weiterer zu fremden Wohnzwecken vermieteter Gebäudeteil befindet, der zum Privatvermögen gehört. Nur eine Entnahme bzw. Veräußerung kann die Zugehörigkeit beenden und führt zu einer Aufdeckung der stillen Reserven. Ansonsten führt diese Nutzungsänderung nur dazu, dass nun gewillkürtes Betriebsvermögen vorliegt.[9]

 

Rz. 140

Die Bebauung ursprünglich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke mit Eigentumswohnungen und deren anschließende Vermietung an betriebsfremde Personen führt grundsätzlich nicht zu einer Entnahme, wenn die Nutzungsänderung nur eine Fläche erfasst, die im Vergleich zur Gesamtfläche des Betriebs von geringer Bedeutung ist.[10]

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