Bewirtschaftet der Reiseveranstalter das Zielgebietshotel selbst, sind die Restaurationsleistungen Eigenleistungen, die nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern sind. Restaurationsleistungen sind keine Nebenleistungen zu Übernachtungsumsätzen. Das BFH-Urteil vom 15.1.2009[1] ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.[2] Leistungsort[3] ist das Zielgebietshotel.[4]
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