Bewirtschaftet der Reiseveranstalter das Zielgebietshotel selbst, sind die Restaurationsleistungen Eigenleistungen, die nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern sind. Restaurationsleistungen sind keine Nebenleistungen zu Übernachtungsumsätzen. Das BFH-Urteil vom 15.1.2009[1] ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.[2] Leistungsort[3] ist das Zielgebietshotel.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge